2.1 Ein- und Anstellungsbedingungen
Rz. 3
Einstellung meint den erstmaligen Abschluss eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, mit dem der Betreffende als DO-Angestellter zunächst auf Widerruf in das Dienstverhältnis aufgenommen wird. Nach den Einzelregelungen in der DO und in den Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst werden Angestellte des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf Widerruf eingestellt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellung auf Probe erfolgen. Bei DO-Angestellten im höheren Dienst und in den Bereichen Aufsichtsdienst und Prävention kann die Einstellung auf Probe bereits während der Vorbereitung auf die Eingangsprüfung erfolgen.
Rz. 4
Mit der Anstellung wird das DO-Angestelltenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Zu den Einstellungs- und Anstellungsbedingungen gehören die Regelungen über Form und Inhalt des Arbeitsvertrages sowie zu den persönlichen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen für Einstellung und Anstellung.
Rz. 5
Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 Muster-DO geregelt. Der DO-Angestellte muss danach Deutscher oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sein und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Die übrigen Anforderungen entsprechen den Voraussetzungen nach § 7 BBG. Ferner muss ein Amtsarzt oder ein von der Berufsgenossenschaft beauftragter Arzt die Dienstfähigkeit des Betreffenden feststellen.
Rz. 6
Hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen verweist die DO regelmäßig auf die Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst. Der Betreffende muss die Laufbahnprüfung für die jeweilige Laufbahn mit Erfolg absolviert haben. Als sachliche Voraussetzung muss eine im Stellenplan vorgesehene Stelle vakant sein.
Rz. 6a
Sowohl bei der Einstellung als auch bei der Anstellung wird das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag und nicht etwa durch Ernennung im beamtenrechtlichen Sinne begründet. DO-Angestellte sind Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis zum Unfallversicherungsträger sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers sind aufgrund ihrer Stellung keine Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnis sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Lediglich für Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde über Inhalt und Geltung der DO ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
2.2 Regelung der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten
Rz. 7
Die Regelung der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten erfolgt in der Weise, dass die jeweilige DO auf beamtenrechtliche Regelungen verweist. Diese sind sinngemäß anzuwenden im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses. Das betrifft insbesondere Regelungen über die Versetzung oder die Umsetzung, die Abordnung, die Stellenzuweisung und die Beförderung. Darüber hinaus sieht die Muster-DO i. d. F. von 2005 in beschränktem Umfang und unter Beachtung des Vorrangs beamtenrechtlicher Regelungen die Anwendung tarifrechtlicher Regelungen vor. Allerdings tritt jeweils an die Stelle eines beamtenrechtlich vorgesehenen Verwaltungsakts die Erklärung gegenüber dem DO-Angestellten bzw. die Vertragsänderung.
Rz. 7a
Die Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eines DO-Angestellten kann aufgrund der Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften durch Tod des DO-Angestellten, Entlassung, Verlust der Rechte als DO-Angestellter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung, disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienstverhältnis sowie durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand erfolgen (Palsherm, in: juris-PK SGB VII, § 144 Rz. 40). Eine Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch Kündigung sehen weder das SGB VII noch die jeweiligen DOen vor. Eine dem früheren § 693 RVO entsprechende Vorschrift enthält das SGB VII nicht. Beamtenrechtliche Regelungen sind entsprechend anwendbar, soweit die DO auf sie verweist. Dem entsprechend hat das BAG (Urteil v. 1.6.2006, 6 AZR 730/05, NZA-RR 2007 S. 103) aufgrund der Verweisung in der DO der betreffenden Berufsgenossenschaft § 12 BBG als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Berufung in das Dienstordnungsverhältnis eines DO-Angestellten zugrunde gelegt und weiter ausgeführt, nach Rücknahme der Berufung lebe das zuvor zwischen dem Angestellten und der Berufsgenossenschaft bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr auf. Eine zusätzlich erklärte Anfechtung gemäß § 123 BGB gehe ins Leere.
Rz. 7b
Das ArbG Düsseldorf (Urteil v. 22.9.2010, 4 Ca 3150/10) hat § 626 BGB als Rechtsgrundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines DO-Angestellten angenommen mit der Begründung, die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften gehe auf die DO zurück. Diese könne als untergesetzliches Normenwerk die gesetzliche Vorschrift des § 626 BGB nicht verdrängen. Das außerordentliche Kündigungsrecht sei unabdingbar. Es könne weder einzelvertraglich noch kollektivvertraglich erweitert, ein...