1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 150 regelt ganz allgemein die Beitragspflichtigen.
Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Unternehmer zu Beitragspflichtigen, für die der Versicherte (zu den Versicherten vgl. §§ 2, 3) tätig ist. Abs. 1 Satz 2 erweitert den Kreis der beitragspflichtigen Unternehmen kraft Selbständigkeit oder kraft Satzung. Abs. 1 Satz 3 und 4 beinhaltet Sonderreglungen für Ehrenamtler.
Abs. 2 Satz 1 bestimmt weitere Beitragspflichtige und in Abs. 2 Satz 2 deren gesamtschuldnerische Haftung.
Abs. 3 Satz 1 regelt die Beitragshaftung bei Arbeitnehmerüberlassung und bei Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages. Abs. 3 Satz 2 verpflichtet einen Nachunternehmer zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Abs. 4 schließlich trifft Sonderreglungen bei Wechsel der Person des Unternehmers.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Ganz allgemein stellt die Vorschrift die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich abweichend von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nicht paritätisch durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. stellv. auch bei Schlaeger, jurisPR-SozR 6/2023 Anm. 3).
Rz. 4
Die Vorschrift beinhaltet die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht mittels eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen gegenüber dem Unfallversicherungsträger bei Eintritt von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Darum ist der Unternehmer im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung alleiniger Beitragszahler.
Rz. 5
Die Regelungen über die Erweiterung der Beitragszahler in den Abs. 2 bis 4 dienen dem zusätzlichen Schutz der Unfallversicherungsträger. Deren Risiko soll damit weitergehend abgesichert werden.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängervorschrift zu Abs. 1 ist § 723 Abs. 1 Satz 1 RVO. Zu Absatz 1 Satz 2 ist auf § 545 RVO, zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 auf § 729 Abs. 1 RVO und zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auf § 886 RVO zu verweisen. Vorgängervorschrift zu Abs. 3 ist weiter § 729 Abs. 4 RVO und Vorgängervorschriften zu Abs. 4 finden sich in den §§ 665 Satz 2 und 796 Abs. 2 RVO.
Rz. 7
Die Haftung des Bauherrn bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 Satz 1 RVO hingegen hat keinen Eingang in § 150 gefunden.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 8
Ergänzende Regelungen sind zunächst die durch Abs. 1 in Bezug genommenen Regelungen des § 3 (Versicherung kraft Satzung) und des § 6 (Freiwillige Versicherung). Durch den Verweis in Abs. 2 Satz 2 ist weiter Bezugsnorm § 130 (Örtliche Zuständigkeit). Weitere ergänzende Normen finden sich durch die Verweisung in Abs. 3 insb. im SGB IV. Zu nennen ist hier als Bezugsnorm § 28e SGB IV.
Rz. 9
Bis zum 31.12.2022 war weiter auch der zum 1.1.2023 gestrichene § 116a SGB IV zu berücksichtigten, der bis dahin eine Übergangsregelung zur Beitragshaftung beinhaltete.
Rz. 10
Weitere korrespondierende Regelungen finden sich mit den Regeln über die Erhebung der Winterbeschäftigungs-Umlage in den §§ 354 ff. SGB III. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.