Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt die Zuschusspflicht für die Bundesländer mit Küstenbezirken. Das sind Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Zudem bestimmt die Vorschrift die Festsetzung von Zuschüssen zu den Unternehmerbeiträgen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Höhe der Zuschüsse im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich festzustellen.

 

Rz. 4

Gemäß Satz 2 erfolgt dies für jedes Bundesland entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in den Küstenfischerunternehmen tätigen Versicherten. In diesem Zusammenhang ist der Haushaltsvorschlag der für die Küstenfischer zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation heranzuziehen.

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 können die Beitragszuschüsse seitens der Länder auf die Gemeinden und die Gemeindeverbände entsprechend der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in deren Bezirken tätig sind, verteilt werden. Mit dieser Regelung können die küstennahen Gebietskörperschaften, die neben den Küstenfischern von den wirtschafts- und strukturpolitischen Effekten unmittelbar profitieren, durch die Bundesländer in die Pflicht genommen werden.

 

Rz. 6

Abs. 3 enthält die Legaldefinition für die Küstenfischerei.

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