0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht dem früheren § 750 RVO und geht auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurück.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Vereinfachung des Verfahrens bei Zahlung der Beiträge an einen anderen (falschen) Unfallversicherungsträger zum Schutz des Beitragspflichtigen vor Doppelzahlungen..

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Doppelnachweise sind irrtümlich möglich, wenn der Unternehmer mit Teilen des Unternehmens unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern angehört, weil §131 Abs. 1 nicht einschlägig ist. Danach teilen die Bestandteile eines Gesamtunternehmens grundsätzlich das unfallversicherungsrechtliche Schicksal des Hauptunternehmens.

 

Rz. 4

Ohne die Regelung wäre der unrichtige Bescheid nach § 44 SGB X aufzuheben und dem Unternehmer der gezahlte Betrag zu erstatten. Der zuständige Unfallversicherungsträger müsste daran anschließend einen Beitragsbescheid nach § 168 Abs. 1 erlassen und der Unternehmer wäre zur erneuten Zahlung verpflichtet.

 

Rz. 5

Dieses aufwändige Verfahren wird dadurch verhindert, indem nach Satz 1 der Unternehmer von der Beitragspflicht gegenüber dem anspruchsberechtigten Unfallversicherungsträger befreit wird und nach Satz 2 die Unfallversicherungsträger ohne dessen weitere Beteiligung untereinander zu klären haben, wem der Beitrag zusteht. Der sich i. d. R. daran anschließende Beitragsausgleich liegt im Ermessen der betroffenen Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 6

Maßgebend für den Begriff des Arbeitsentgelts ist die Legaldefinition des § 14 SGB IV. Alle laufenden und einmaligen (Brutto-) Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) fallen darunter. Zu weiteren Einzelheiten zum Begriff Arbeitsentgelt vgl. die Komm. zu § 153. Zu Formen und Fristen des Lohnnachweises vgl. die Komm. zu § 165.

3 Literatur

 

Rz. 7

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 170 Rz. 3.

Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 170 Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge