Rz. 3

Abs. 1 orientiert sich an der Ausgestaltung des § 260 SGB V und legt die Verwendung von Betriebsmitteln in Nr. 1 und 2 abschließend fest.

 

Rz. 4

Die vormalige Regelung des Abs. 2 Satz 1 wurde infolge der Ergänzungen zu den allgemeinen Bestimmungen zum Finanzgebaren sämtlicher Sozialversicherungsträger in den §§ 80 ff. SGB IV und insoweit insbesondere im Hinblick auf den dortigen § 81 (Bereitstellung und Verwendung der Betriebsmittel) im SGB VII entbehrlich.

 

Rz. 5

Gemäß der gesetzlichen Definition in § 81 SGB IV umfassen die Betriebsmittel ausschließlich kurzfristig verfügbare Mittel eines Versicherungsträgers. Die Betriebsmittel müssen dementsprechend liquide angelegt werden, um bei Einnahme- und Ausgabeschwankungen kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Kurzfristige Anlageformen wie z. B. Tagesgeldkonten kommen insoweit in Betracht.

Zudem darf die Anlageform in keiner Weise spekulativ sein. Vermögensverluste würden nicht nur der gesetzgeberischen Zielsetzung der kurzfristigen Verfügbarkeit der Betriebsmittel entgegenstehen, sondern unter Umständen auch den Straftatbestand der Untreue zulasten der Beitragszahler erfüllen. Schließlich legt Abs. 1 eindeutig den Verwendungszweck der Betriebsmittel fest. Folglich hat die Anlagesicherheit Vorrang gegenüber dem Ziel, einen möglichst hohen Anlageertrag zu bewirken.

 

Rz. 6

Die in Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze in Höhe der Ausgaben des letzten Kalenderjahres in Verbindung mit der Möglichkeit der Vorschusserhebung gemäß § 164 sieht der Gesetzgeber als ausreichend an. Wegen der in der Verwaltungspraxis vorherrschenden unterjährigen Vorschusserhebung werden Mittel in diesem Umfang regelmäßig nicht benötigt. Das trifft dann nicht zu, wenn ein Unfallversicherungsträger auf eine Vorschusserhebung verzichtet und die Umlage ausschließlich im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung erhebt. In diesem Fall werden Mittel für ein Kalenderjahr benötigt. Zusätzlich stehen dann aber für den Fall von Einnahme- und Ausgabeschwankungen die Mittel der Rücklagen zur Verfügung, deren Liquidität gegenüber der früheren Rechtslage durch die gesonderte Ausweisung des Vermögens erhöht wird.

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