0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2134) eingefügt worden.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der neu geschaffene § 82a SGB IV schreibt allen Sozialversicherungsträgern und somit auch den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich vor, was zu deren Verwaltungsvermögen gehört. Die Regelung zieht dabei zugleich die diesbezüglichen Grenzen. Somit bedurfte es der vorangegangenen Fassung des §172b nicht mehr, der als Spezialvorschrift die Mehrung von Verwaltungsvermögen durch die Unfallversicherungsträger in Angleichung an die Bestimmungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung limitierte.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 80a SGB IV beschreibt, wozu das Verwaltungsvermögen zu verwenden bestimmt ist. Was im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann dem Verwaltungsvermögen zugeführt werden.
Rz. 4
Demnach zählen zum Verwaltungsvermögen alle beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen und Anschaffungen wie Bürogebäude sowie insbesondere Schulungsstätten und Rehakliniken, Altersrückstellungen für Bedienstete gemäß § 172c sowie gebildetes Sondervermögen zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten.
Rz. 5
Da die beitragspflichtigen Unternehmen über die Umlage unmittelbar zur Finanzierung beitragen, sind die Unfallversicherungsträger verstärkt zur Prüfung der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Investitionen angehalten. Entsprechend sind auch in der neuen Fassung die Unfallversicherungsträger z. B. bei der Planung eines Unfallkrankenhauses oder einer Bildungseinrichtung gehalten, nicht nur den eigenen, sondern den Bedarf aller Unfallversicherungsträger zu prüfen. Durch die Vorgabe abgestimmt zu handeln, sollen bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und Synergieeffekte genutzt werden, um damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i. S. v. § 69 Abs. 2 SGB IV entsprechen zu können.
3 Literatur und Materialien
Rz. 6
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB IV, § 172b Rz. 14.
BT-Drs. 16/ 9154 S. 32.
BT-Drs. 20/3900 S. 106.
Jansen, in Jansen, SGB IV, § 30 Rz. 5.
Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 172b Rz. 3.