0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Abs. 5 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Abs. 5a und 5b sowie Abs. 6 Satz 3 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2009 eingefügt. Abs. 6 Satz 2 HS 2 wurde angefügt durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2010. Sätze 1 und 2 in Abs. 6 wurden durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) geändert. Die Bestimmung erfuhr durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 weitere Änderungen.
Durch Art. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde Abs. 5b mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert. Abs. 5a Satz 2 wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016 aufgehoben. Durch Art. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2020 um einen Satz ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift modifiziert die Regelungen der §§ 165 bis 170 im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Auf Basis des Abs. 1 erfolgt das Umlageverfahren der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in vielfacher Abweichung von den unter RZ 2 genannten Vorschriften.
Rz. 4
Abs. 2 ermöglicht beispielsweise der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, im Wege der Satzung den gesetzlichen Rahmen der Beitragsgestaltung autonom nach ihren Bedürfnissen auszugestalten und dokumentiert damit einen weiten Gestaltungsspielraum bei ihrer Beitragsberechnung, solange dabei nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen wird (vgl. BSGE 78 S. 255, 257 sowie die Erläuterungen zu § 182).
Rz. 5
Abs. 3 bestimmt des Weiteren eine Beitragsermäßigung für landwirtschaftliche Unternehmen auf deren Antrag, wenn für sie versicherungsfreie Personen eine Tätigkeit ausüben oder diese Tätigkeit bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versichert ist (Leiharbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) oder die Zuständigkeit diesbezüglich einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand obliegt. Dies ist etwa bei Strafgefangenen der Fall, die auf einem Hofgut arbeiten (§ 128 Abs. 1 Nr. 8).
RZ 5a
Eine Beitragsermäßigung kommt aber nicht in Betracht, wenn für den Beitragsmaßstab, der dem erhobenen Beitrag als Berechnungsbasis dient, die Anzahl tätiger Personen und das damit verbundene Unfall- und Entschädigungsrisiko keine oder zumindest nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
RZ 5b
Helfen beispielsweise Jagdgäste (versicherungsfrei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1) eines Jagdpächters regelmäßig in dessen Revier beim Hochsitzbau oder bei der Nachsuche angeschossener Tiere bei Treib- und Drückjagden, ist eine beantragte Beitragsermäßigung nicht zu gewähren. Der Beitrag des Jagdpächters zur Unfallversicherung richtet sich gem. § 44 Abs. 1 der Satzung der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in der Fassung vom 15.11.2019 allein nach der Größe der gepachteten Jagdfläche. Folglich kann sich der Einsatz der versicherungsfreien Jagdgäste nicht beitragsentlastend auswirken. Mit der Größe der gepachteten Jagdfläche, eine Ausformung des Flächenwertes gem. § 182 Abs. 4, als Beitragsmaßstab wird das Unfall- und Entschädigungsrisiko beitragsmäßig abschließend abgedeckt.
RZ 5c
Kommt eine Beitragsermäßigung anhand der Beitragsmaßstäbe Arbeitsbedarf (§ 182 Abs. 5) und Arbeitswert (§ 182 Abs. 6) in Betracht, so regeltdie die Satzung der SVLFG in § 53 die Beitragsermäßigung wie folgt:
(1) Die Beitragsermäßigung nach § 183 Abs. 3 SGB VII bestimmt sich für das Unternehmen nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die in Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Personen. (2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben mindestens 50 v. H. des sich aus §§ 40 bis 46 (der Satzung) ergebenden Beitrags zu zahlen. (3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist für jedes Umlagejahr bis spätestens zum 1. Februar des folgenden Jahres bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft schriftlich ... |