0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde geschaffen durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Aufgrund der Euro-Umstellung erfolgte eine Änderung der Abs. 3 und 6 durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften v. 21.12.2001 (BGBl. I S. 1983). Abs. 6 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung beinhaltet Berechnungsgrundsätze mit dem Ziel, die Rechenvorgänge in der gesetzlichen Unfallversicherung zu vereinheitlichen. Sie entspricht dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 121, 123, 189 SGB VI).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Obwohl die Vorschrift im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung verankert ist, finden die darin niedergelegten Berechnungsgrundsätze auch für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Berücksichtigung. Dies folgt aus § 96 Abs. 5. Danach gelten die Berechnungsgrundsätze des § 187 mit der Maßgabe, dass bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage und nicht wie üblich mit 30 Tagen anzusetzen ist.
3 Literatur und Materialien
Rz. 4
Lauterbach-Molketin, UV-SGB VII, § 187 Rz. 2.
BT-Drs. 17/1684 S. 15.
Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 187 Rz. 1.
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