Rz. 1a

Die Regelung hat § 857 Abs. 2 RVO als Vorläufer. Ergänzend zu den in § 194 geregelten Meldepflichten der Schiffseigner normiert die Vorschrift weitere Mitteilungspflichten, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Sitz in Hamburg und Rostock sowie Schiffsregisterbehörden, d. h. die von der Landesjustizverwaltung bestimmten Amtsgerichte sowie die Fischereiämter und sonstigen Verwaltungsbehörden treffen. Das internationale Seeschifffahrtsregister (sog. Zweitregister) wird beim Bundesverkehrsministerium geführt.

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