Rz. 42
Der Versicherte wählt aus den vorgeschlagenen Gutachtern einen Gutachter aus. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet. Seine Wahl muss er nicht begründen, ebenso wenig wie der Unfallversicherungsträger seine Vorschläge zu begründen hat. Dem Versicherten ist eine angemessene Frist für die Auswahl einzuräumen, wobei die Dauer der Frist sich danach zu bemessen hat, dass dem Versicherten die Möglichkeit gegeben werden muss, Erkundigungen über den Sachverständigen einzuholen und sich hierüber mit seinem Rechtsbeistand zu besprechen. Selbstverständlich kann der Versicherte auch eine Reihenfolge oder Prioritätenliste angeben, in der die Gutachten von den angegebenen Gutachtern angefordert werden sollen.
Rz. 43
Wählt der Versicherte keinen Gutachter aus, wählt der Unfallversicherungsträger einen Gutachter aus. Da die Gutachterauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat, liegt ohne Eintreten anderer Umstände eine Beschränkung des Unfallversicherungsträgers auf einen der 3 vorgeschlagenen Gutachter vor; denn der Versicherte braucht keinen der Vorschläge zu akzeptieren, sondern kann, sollten ihm alle Gutachter gleich recht sein oder ihm nichts an einer persönlichen Auswahl liegen, die Wahl dem Unfallversicherungsträger überlassen. Aber auch in diesen Fällen besteht ein vom Unfallversicherungsträger gesetzter Vertrauenstatbestand dergestalt, dass es zur Beauftragung eines der vorgeschlagenen Gutachter kommt. Gleiches gilt auf das Schweigen des Versicherten auf einen speziell vom Unfallversicherungsträger vorgeschlagenen Gutachter; dieser ist zu beauftragen.
Rz. 44
Der Versicherte kann auch alle Gutachter ausdrücklich ablehnen. Allerdings ist der Unfallversicherungsträger nur in begründeten Fällen verpflichtet, neue Vorschläge zu machen. Die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter führt zwingend dazu, dass der Unfallversicherungsträger – trotz des sog. Soll-Ermessens keinen der von ihm benannten Gutachter beauftragen kann, weil die Ablehnung eines Gutachters/aller Gutachter eine konkludente Ausübung des Widerspruchsrechts in Abs. 2 HS 2 i. V. m. § 76 Abs. 2 SGB X darstellt (C. Wagner, in: jurisPK-SGB VII, Stand 1/09, § 200 Rz. 44).
Rz. 45
Der Versicherte hat auch selbst das Recht, einen oder mehrere Gutachter vorzuschlagen, was zwar nicht in der Vorschrift zum Ausdruck kommt, aber in der Gesetzesbegründung auch zu dem derzeit geltenden Wortlaut der Vorschrift vertreten worden ist (BT-Drs. 13/4853 S. 22). Der Versicherte kann auch erst als Reaktion auf die Vorschläger des Unfallversicherungsträgers Gegenvorschläge machen.
Rz. 46
In keinem der beiden vorgenannten Fälle besteht jedoch eine Bindung des Unfallversicherungsträgers an Vorschläge des Versicherten. Auch eine Begründungspflicht für die Ablehnung eines Vorschlags durch den Versicherten besteht nicht (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, Stand 6/07, § 200 Rz. 3). Allerdings sollte der Unfallversicherungsträger bedenken, dass es bei einem vernünftigen Gegenvorschlag eines Versicherten erheblich zum Rechtsfrieden und ggf. auch zur unstreitigen Beendigung eines Verfahrens beitragen kann, wenn ein Vorschlag des Versicherten berücksichtigt wird. Aus dem gleichen Gesichtspunkt heraus ist es auch sinnvoll, wenn auch nicht Pflicht, die Ablehnung von Vorschlägen des Versicherten zu begründen.