Rz. 3
Abs. 1 regelt den formellen Vollzug der neuen Rechtslage. Satz 1 bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Unternehmen, für die sich aufgrund der Nachfolgeregelung zum Moratorium die materielle Zuständigkeit ändert, an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen sind. Damit wird der Rechtsprechung des BSG Rechnung getragen, wonach der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers auch im Falle einer Änderung der Zuständigkeit aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften einer Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 bedarf (BSG, Urteil v. 8.5.2007, B 2 U 3/06 R). Nach Satz 2 gilt die Neuregelung als wesentliche Änderung. Damit wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung ohne Einzelfallprüfung erfüllt sind (BT-Drs 17/10750 S. 9).
Rz. 4
Abs. 2 trifft eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 für rechtlich selbständige Unternehmen, die vor dem Jahr 1997 bestanden haben und bei denen seitdem keine nach dem neuen Recht zuständigkeitsrelevanten Änderungen eingetreten sind. Diese Unternehmen sollen nicht überwiesen werden. Der Stichtag 1.1.1997 orientiert sich am Inkrafttreten des SGB VII. Die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Zuständigkeiten waren unstreitig und sollen daher weiterhin Bestand haben (BT-Drs 17/10750 S. 9).
Rz. 5
Abs. 3 trifft eine Ausnahmeregelung für rechtlich unselbständige Unternehmen nach § 129 Abs. 1 Nr. 1, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig im bisherigen Ausnahmebereich des § 129 Abs. 4 (künftig § 129 Abs. 4 Satz 1) tätig sind. Grundsätzlich wären diese Unternehmen aufgrund der neuen Fassung des § 129 Abs. 4 nach § 218d Abs. 1 an die kommunalen Unfallversicherungsträger zu überweisen. Fällt der Tätigkeitsbereich eines solchen Unternehmens ausschließlich oder schwerpunktmäßig in den Ausnahmebereich des künftigen § 129 Abs. 4 Satz 1, soll die gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig bleiben. Haben diese Bestandteile hingegen eine nachrangige Bedeutung, werden die kommunalen Unfallversicherungsträger zuständig. Damit wird insbesondere bei kleineren Einheiten eine Zersplitterung der Prävention zwischen dem kommunalen Unfallversicherungsträger und ggf. mehreren gewerblichen Berufsgenossenschaften verhindert (BT-Drs 17/10750 S. 9).
Rz. 6
Abs. 4 stellt klar, dass die Übergangsregelungen in Abs. 2 und 3 nicht gelten, wenn zuständigkeitsrelevante Änderungen im Unternehmen nach dem 31.12.2012 eintreten.