1 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift definiert den Begriff Hilfsmittel in Anlehnung an § 33 Abs. 1 SGB V. Auch hier gilt, dass die Unfallversicherungsträger weitgehende Mittel einbeziehen können bzw. müssen, soweit dies die weitergehenden Ziele der gesetzlichen Unfallversicherung fordern. Sofern der Hilfsmitteleinsatz Betriebskosten nach sich zieht, sind diese ebenfalls vom Hilfsmittelbegriff der Vorschrift umfasst (BSG, Urteil v. 22.6.2004, B 2 U 11/03 R).
Rz. 2
Zu den Festbeträgen sind entsprechende Verordnungen zu beachten. Diese sind im Internet auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter www.dguv.de veröffentlicht. Im Übrigen ist bis zur Aufhebung des BVG zum 1.1.2024 zur näheren Bestimmung über Art und Umfang von Hilfsmitteln auf die Grundsätze des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), insbesondere auf die dazu ergangenen Verordnungen zurückzugreifen. Aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird das BVG gemäß §§ 58 Nr. 2, 60 Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben, weil einerseits der Anwendungsbereich aufgrund des demografischen Wandels immer kleiner wird und das BVG andererseits dem aktuellen Bedarf (Terrorgewalt, psychische Gewalt) nicht mehr gerecht wird. Zudem sollen die Entschädigungszahlungen wesentlich erhöht werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Begriff des Hilfsmittels
Rz. 3
Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch solche sächlichen Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte). Hilfsmittel dienen dem Zweck, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls erbringen die Unfallversicherungsträger Hilfsmittel im Rahmen der Heilbehandlung, der beruflichen und sozialen Rehabilitation. Hilfsmittel sollen z. B. die Folgen von Gesundheitsschäden erleichtern, der Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes dienen, die Teilnahme des Versicherten am Leben in der Gemeinschaft sicherstellen oder Pflegeabhängigkeit des Versicherten vermeiden.
Zu den Hilfsmitteln zählen insbesondere Kunstglieder, Kunstaugen, Perücken, Seh- und Hörhilfen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile, Stützapparate, Blindenführhunde, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Stockstützen und andere Gehhilfen, Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen, Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und technische Arbeitshilfen, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen, sowie das notwendige Zubehör. Versicherte haben Anspruch auf ärztlich verordnete Hilfsmittel einschließlich notwendiger Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie auf die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Für Hilfsmittel in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht keine allgemeine Geringfügigkeits- oder Zumutbarkeitsgrenze (BSG, Urteil v. 22.6.2004, B 2 U 11/03 R).
2.2 Festbetragsregelung
Rz. 4
Der Unfallversicherungsträger erbringt die Kosten für Hilfsmittel nur noch bis zur Höhe der Festbeträge, die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen bundesweit gemeinsam und einheitlich für Hilfsmittel festgesetzt sind (vgl. § 36 SGB V), wenn das Ziel der Heilbehandlung mit solchen Hilfsmitteln zu erreichen ist. Der Unfallversicherungsträger entscheidet im Einzelfall, ob das Ziel der Heilbehandlung mit dem Festbetragsmittel erreicht werden kann. Ist ein solcher Festbetrag für ein Hilfsmittel festgesetzt worden, so trägt der Unfallversicherungsträger abweichend vom bisherigen Recht die Kosten nur noch bis zur Höhe dieses Betrags. Entscheidet sich der Versicherte für ein teureres Hilfsmittel, so hat er die Differenz zwischen Festbetrag und Preis dieses Hilfsmittels selbst zu tragen. Der Arzt ist verpflichtet, den Versicherten auf die Mehrbelastung hinzuweisen, wenn er ein teureres Hilfsmittel verordnet, obgleich der Heilbehandlungserfolg mit Festbetragsmitteln erreicht werden kann.
Rz. 5
Wenn das Ziel der Heilbehandlung mit dem Festbetragsmittel nicht erreicht werden kann, übernehmen die Unfallversicherungsträger auch die Mehrkosten für ein teureres Hilfsmittel. Das umfassende Rehabilitationsziel der gesetzlichen Unfallversicherung "mit allen geeigneten Mitteln" ist weiter gespannt als die notwendige Krankenbehandlung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 Satz 1 SGB V). Deshalb können die Unfallversicherungsträger auch im Einzelfall Mehrleistungen erbringen. Die Unfallversicherungsträger gewähren grundsätzlich die von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfassten Hilfsmittel (vgl. § 33 SGB V).
Rz. 6
Soweit keine Festbeträge festgesetzt sind, ist von den vertraglich vereinbarten Preisen auszugehen. Bei individuell angefertigten...