2.3.1.1 Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Rz. 9
Die Fahrkosten umfassen die Fahrt zum Ort der medizinischen Rehabilitation oder der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Heilbehandlung, ggf. die Weiterfahrt zu einem weiteren Behandlungsort und die Rückfahrt zum Wohnort (bzw. dem Ort der Beschäftigung, wenn der Versicherte nach der Heilbehandlung wieder arbeitsfähig ist). Der Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten der Höhe nach ist in § 73 Abs. 4 SGB IX im Einzelnen geregelt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die dort bestimmte Entfernungspauschale anzusetzen, und zwar unabhängig von der Art des gewählten Beförderungsmittels.
Rz. 10
Bei unvermeidbarer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als 8 Stunden täglich ist zusätzlich ein pauschales Verpflegungsgeld zu zahlen, dessen Höhe sich an die erste Reisekostenstufe des BRKG anlehnt. Sind außerdem Übernachtungen erforderlich, weil die Fahrt zur Rehabilitationsstätte nicht an einem Tag zurückgelegt werden kann, erhält der Rehabilitand ein pauschales Übernachtungsgeld, dessen Höhe sich ebenfalls an der ersten Reisekostenstufe des BRKG orientiert. Derartige Pauschalierungen sind im Rahmen des § 53 SGB IX zulässig; ein Anspruch des Versicherten auf individuelle Kostenerstattung besteht grundsätzlich nicht (vgl. BSG, SozR 2200 § 194 Nr. 6; zur Zulässigkeit von Pauschalierungen vgl. auch BSG, SozR 4–4300 § 110 Nr. 1). Die Zulässigkeit von Pauschalierungen beinhaltet allerdings nicht, dass die Übernahme von Fahr- bzw. Reisekosten im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) stünde; vielmehr steht diesen auch bei der Übernahme dieser Kosten der Höhe nach kein Ermessen zu. Es besteht also ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Fahr- bzw. Reisekosten (BSG, a. a. O.).
2.3.1.2 Sonstige Kosten
Rz. 11
§ 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX führt zusätzlich zu den in HS 1 benannten Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als erstattungsfähig die Kosten für verletzungsfolgenbedingte bzw. (BK-)erkrankungsbedingte besondere Beförderungsmittel, Begleitpersonen, einschließlich der Kosten für deren Verdienstausfall, für die erforderliche Mitnahme von Kindern an den Ort der Rehabilitation und für den Gepäcktransport auf. Damit sind die als ergänzende Leistungen zur Teilhabe erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich abschließend bezeichnet. Soweit ein besonderes Beförderungsmittel, z. B. ein Krankenwagen, zur An- und Abreise benutzt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übernehmen, und zwar ohne Berücksichtigung der ansonsten die Grenze der Erstattung bildenden Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse.
Rz. 12
Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, die Fahrt zum Ort der Rehabilitation allein durchzuführen, dann werden auch die Reisekosten für eine Begleitperson übernommen. Die Begleitung muss wegen der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich sein. Der dadurch entstehende Verdienstausfall der Begleitperson ist nach der ausdrücklich in § 53 Abs. 1 HS 2 SGB IX getroffenen Regelung ebenfalls erstattungsfähig. Nicht erforderlich ist, dass die Begleitung des Versicherten durch eine Begleitperson bereits bei der Hinreise zum Ort der Rehabilitation geboten war (vgl. BSG, SozR 3100 § 24 Nr. 2). Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Begleitung während des Aufenthalts am Ort der Rehabilitation notwendig wird. Dabei sind die erstattungsfähigen Reisekosten der Begleitperson nicht auf die Kosten der Hin- und Rückreise beschränkt. Auch eine während des Aufenthalts am Ort der Rehabilitation erforderliche Begleitung, z. B. beim Zurücklegen der dort anfallenden Wege, ist vielmehr nach § 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX abzugelten (BSG, a. a. O.).
Rz. 13
Soweit nunmehr auch die Reisekosten für mitzunehmende Kinder, deren anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, nach § 73 Abs. 1 HS 2 SGB IX übernommen werden, muss es sich bei diesen Kindern um Kinder handeln, die im Haushalt des Leistungsempfängers leben. Das müssen nicht leibliche Kinder sein. Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; für ältere Kinder kommt eine Reisekostenerstattung nur dann in Betracht, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht allein im Haushalt des Leistungsempfängers verbleiben können und ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist.
2.3.1.3 Familienheimfahrten
Rz. 14
Anstelle der Reisekosten für Familienheimfahrten des Rehabilitanden können auch die Reisekosten für die Reisen von Familienangehörigen von ihrem Wohnort zu dem Aufenthaltsort des Rehabilitanden und zurück übernommen werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Aus dem insoweit in Abweichung vom Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verwendeten Hilfsverb "können" ergibt sich, dass die Kostenübernahme im Fall der Anreise von Familienangehörigen im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ob die Familienheimfahrten des Rehabilitanden im Übrigen dazu dienen, die ebenfalls an seinem Wohnort lebenden Familienangehörigen zu treffen oder ob er dort allein lebt, spielt für die Erstattung de...