2.1.1 Definitionen
Rz. 6
Das Regelentgelt ist aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen. Da das Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V kalendertäglich gezahlt wird, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und -einkommen bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen. Demgegenüber richtet sich das Regelentgelt beim Krankengeld nach der Beitragsbemessungsgrundlage im SGB V.
Maßgeblich für das Regelentgelt ist nicht das Einkommen, das dem Versicherten tatsächlich während der Arbeitsunfähigkeit entgangen ist, sondern vielmehr das Arbeitsentgelt, das er zuvor tatsächlich erzielt hat (Abs. 1 Satz 1) und das auch schon abgerechnet ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Hierdurch soll eine schnellere Berechnung des Verletztengeldes ermöglicht werden. Erzielt ist das Arbeitsentgelt, wenn es erarbeitet worden ist; es gilt das strenge Zuflussprinzip. Dementsprechend können sich nachträgliche Entgelterhöhungen auch dann nicht auf die Höhe des Verletztengeldes auswirken, wenn sie rückwirkend erfolgen (BSG, Urteil v. 28.6.1995, 7 RAr 20/94; Urteil v. 28.6.1995, 7 RAr 102/94).
Rz. 7
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Erfasst sind damit auch tarifvertragliche Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschläge für Nachtarbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BSG, Urteil v. 20.1.1982, 3 RK 7/81), Urlaubsgeld, Sachbezüge etc. (vgl. Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 47 Rz. 9).
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (vgl. § 15 SGB IV). Es ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
2.1.2 Berechnung des Regelentgelts
Rz. 8
Das Regelentgelt errechnet sich bei Arbeitseinkommen recht unkompliziert nach Abs. 1 Satz 2. Zugrunde zu legen ist als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung. Der 360. Teil des in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelts ist das Regelentgelt.
Die Regelung bezieht sich indes gemäß Abs. 5 ausdrücklich nicht auf Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner oder den Unternehmern Gleichgestellte erlitten haben. Damit bleiben für den Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 2 die Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ff. versichert sind, und für Arbeitnehmer, die zusätzlich über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit verfügen (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 25/08 R; Sächs. LSG, Urteil v. 27.11.2003, L 2 U 161/00).
Rz. 9
Die Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitsentgelt richtet sich danach, wie es bemessen wird. Ist es nach Monaten bemessen, richtet sich die Berechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Ist das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen, ist das tägliche Regelentgelt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V unter Anwendung folgender Formel zu berechnen (Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 47 Rz. 6):
Regelentgelt = |
Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum |
Anzahl der Stunden, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wurde |
× |
regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden |
7 |
2.1.3 Maßgeblicher Zeitraum
Rz. 10
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts für Arbeitnehmer richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. Abs. 1. Maßgeblich ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen erzielte Arbeitsentgelt. Zu dem Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis noch keine 4 Wochen andauert, vgl. BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 zum Krankengeld; Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 47 Rz. 17. Wenn das Arbeitsentgelt in Monaten abgerechnet wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Hat ein Versicherter mehrere Beschäftigungen, ist das Regelentgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen (BSG, Urteil v. 21.3.1974, 8 RU 81/73).
Arbeitsunfähigkeit tritt am 14.6.2006 ein. Berechnungsgrundlage ist:
bei monatlicher Abrechnung:
Arbeitsentgelt, das am 31.5.2006 abgerechnet worden ist;
bei wöchentlicher Abrechnung:
mindestens das Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten 4 Wochen.
Rz. 11
Der Entgeltabrechnungszeitraum muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht nur abgerechnet, sondern auch abgelaufen sein, d. h. vollständig beendet sein (st. Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1/3 RK 6/90). Ein Bemessungszeitraum ist abgerechnet, wenn ...