2.1 Rentenanspruch von Beamten
Rz. 5
Nach § 30 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur bei Dienstunfällen gewährt. Damit ist klargestellt, dass sich der Versicherungsfall bei einer außerdienstlichen Tätigkeit, aber während der aktiven Zeit als Beamter oder Berufssoldat ereignet haben muss. Ereignet sich der Versicherungsfall vor Aufnahme der Tätigkeit als Beamter oder Berufssoldat, ist die Vorschrift mithin nicht anzuwenden. Ruhestandsbeamte und Beurlaubte – auch bei Belassung ihrer Bezüge – fallen ebenfalls nicht unter diese Vorschrift (BSG, Urteil v. 27.3.1990, 2 RU 43/89). Die bloße Dienstunfähigkeit eines aktiven Beamten ist hingegen unschädlich.
Rz. 6
Der Beamte muss einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein solcher besteht, wenn der Beamte bei Eintritt des Versicherungsfalls einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Dabei kann es sich um eine versicherte ehrenamtliche oder eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Bei Berufskrankheiten kann die Feststellung des Versicherungsfalls während des laufenden Beamtenverhältnisses problematisch sein, weil die Schädigungsfolgen zeitlich nach Aufgabe der außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten schädigenden Tätigkeit erstmalig während der Beamtentätigkeit auftreten können. Das BSG stellt in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ab, d. h. der Versicherungsfall ist nicht während des laufenden Beamtenverhältnisses eingetreten und § 61 findet keine Anwendung (BSG, Urteil v. 6.8.1986, 5a RKnU 4/85).
2.2 Dienst- oder Versorgungsbezüge
Rz. 7
Dass die Rente nur insoweit zu zahlen ist, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt, liegt darin begründet, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein soziales Schutzbedürfnis besteht. Denn der Beamte, der trotz seines außerdienstlichen Versicherungsfalls dienstfähig bleibt, erleidet hierdurch im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen, da ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist. Ein anderer Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit durch einen Versicherungsfall nicht unwesentlich gemindert ist, wird hingegen vielfach nur ein seiner beschränkten Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen können, so dass die Kürzung des Rentenanspruchs dadurch gerechtfertigt ist. Dies führt i. d. R. nur dann zur Zahlung einer Rente aus der Unfallversicherung, wenn die Dienstbezüge niedrig sind und eine schwere körperliche Schädigung durch den Versicherungsfall vorliegt, die eine hohe Rente begründet. Nur bei Vorliegen derartiger Umstände ist ein soziales Schutzbedürfnis des Beamten gegeben (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.1978, 2 RU 87/76).
2.3 Unfallausgleich
Rz. 8
Nach § 35 BeamtVG wird einem verletzten Beamten, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate um mindestens 25 % gemindert ist, für die Dauer dieses Zustandes neben den Dienstbezügen als Unfallausgleich ein Betrag in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BVG gewährt. Der Beamte erhält daher unabhängig von der Höhe seiner Dienst- oder Versorgungsbezüge jedenfalls mindestens die Versichertenrente in Höhe des Unfallausgleichs bei Dienstunfällen.
2.4 Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls
Rz. 9
Auch wenn der Beamte infolge des Versicherungsfalls sein Dienstverhältnis aufgeben muss, soll er keine günstigere Rechtsstellung erlangen, als wenn er durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden wäre. Die Rente gelangt deshalb nur in der Höhe zur Auszahlung, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen, deren Höhe die Dienstbehörde für den Unfallversicherungsträger bindend feststellt, die aus dem Dienstverhältnis bei einem Dienstunfall zu zahlenden Versorgungsbezüge nicht übersteigt.
2.5 Hinterbliebene
Rz. 10
Hat der Versicherungsfall zum Tod des Beamten geführt und besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 65 ff., gelten die vorstehenden Ausführungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an Stelle der Dienst- und Versorgungsbezüge des Beamten die Hinterbliebenenbezüge treten.
2.6 Berufssoldaten
Rz. 11
Für Berufssoldaten gelten die vorstehenden Ausführungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Unfallausgleichs der Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz tritt. Das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten ergibt sich aus § 27 Soldatenversorgungsgesetz.