2.1 Sterbegeld
Rz. 3
Abs. 1 führt die Anspruchsberechtigten für das Sterbegeld auf. Damit werden zuvor bestehende Unklarheiten beseitigt. Das Sterbegeld wird an denjenigen aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten in Betracht kommenden Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt (Abs. 3). Anders als die in §§ 65 ff. aufgeführten Leistungen hat das Sterbegeld keine Unterhalts-, sondern eine Aufwendungsersatzfunktion und soll demjenigen, der Kosten für die Beerdigung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, (pauschaliert) Aufwendungen ersetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.2.2001, HVBG-INFO 2001 S. 2029). Die Höhe des Sterbegeldes ist unabhängig von dem tatsächlich entstehenden Aufwand für die Bestattung. Anders als bisher nach § 589 Abs. 1 RVO richtet sich die Höhe nicht mehr nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), sondern beträgt pauschal ein Siebtel der der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Diese ist in § 18 SGB IV definiert.
2.2 Überführungskosten
Rz. 4
Anders als die Bestattungskosten sind die Kosten der Überführung an den Bestattungsort nicht aus dem Sterbegeld zu erbringen. Angesichts der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes müssen Arbeitnehmer sich vielfach außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, um die versicherte Tätigkeit zu verrichten. Daher entstehen neben den Bestattungskosten zusätzlich Überführungskosten. Dem trägt Abs. 2 Rechnung.
Rz. 5
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist zunächst, dass der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung eingetreten ist. Ständige Familienwohnung ist die Wohnung, die ständig, d. h. für längere Zeit, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG, Urteil v. 25.11.1955, 2 RU 93/54, BSGE 2 S. 78). Anders als der Begriff vermuten lässt, setzt dies keine familienhaften Bindungen des Versicherten zu einer anderen Person voraus. Auch die selbständige Wohnung eines alleinstehenden Versicherten ist eine Familienwohnung, wenn sie den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet (BSG, Urteil v. 29.11.1963, 2 RU 56/63, BSGE 20 S. 110). Die Wohnung muss für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bilden. Maßgebend für die Bestimmung der "ständigen Familienwohnung" ist allein die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Kriterien für den im Wege einer wertenden Betrachtungsweise zu ermittelnden Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten sind unter anderem das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen.
Rz. 6
Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten. Daneben sind aber bei der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse in gleicher Weise objektive Kriterien in die Wertung mit einzubeziehen, in denen dann die subjektiven Verhältnisse unter Umständen ihre Bestätigung finden. So kann beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraums, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc.) darüber Auskunft geben, ob eine "ständige Familienwohnung" vorliegt oder nicht (BSG, Urteil v. 31.10.1972, 2 RU 2/70, BSGE 35 S. 32, NJW 1973 S. 391. Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSG, Urteil v. 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22, USK 2002-104). Die elterliche Wohnung stellt so lange die "ständige Familienwohnung" dar, wie der Versicherte den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse noch dort hat. Dafür ist sein Alter ein Indikator. Ein anderer Indikator ist die Häufigkeit mit der der Betreffende die elterliche Wohnung aufsucht (BSG a. a. O.) und ob er dort seine Freizeit verbringt.
Rz. 7
Bei ausländischen Versicherten hat der Unfallversicherungsträger auch die Kosten für die Überführung ins Ausland zu übernehmen, wenn sich dessen ständige Familienwohnung im Heimatland befindet. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn der ausländische Arbeitnehmer sich bereits seit längerer Zeit in Deutschland aufhält. Der Aufenthaltsort der Familienmitglieder des Versicherten stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass sich dort seine ständige Familienwohnung befindet. Hingegen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn erst nach dem Tode des Versicherten in das Heimatland oder zu dem früheren Wohnort der Familie zurückkehrt.
Rz. 8
Der Versicherte muss sich aus Gründen, die mit seiner Arbeit oder den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen, an dem auswärtigen Ort aufgehalten haben (BSG, Urteil v. 13.4.1967, 5 RKnU 82/66, BSGE 26 S. 202, NJW 1967 S. 2331). Das ist der Fall, wenn er dort der versicherten Tätigkeit nachgegangen ist oder sich während einer Rehabilitationsmaßnahme, ärztl...