Rz. 11

Abs. 4 regelt den Fall, dass eine Person oder Institution die Bestattungskosten getragen hat, die nach Abs. 1 nicht anspruchsberechtigt ist. Das sind vielfach die Erben aufgrund der Verpflichtung aus § 1968 BGB. Es können aber auch sonstige Freunde oder Bekannte des Verstorbenen sein. Auch der Fiskus ist anspruchsberechtigt, wenn er nach § 1936 BGB Erbe geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.4.1971, L 4 KR 170/70, Breithaupt 1971 S. 978). Der Höhe nach ist das Sterbegeld für diese Berechtigten begrenzt. Es wird nicht pauschal sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, maximal in Höhe des Pauschalbetrages nach Abs. 1 gezahlt.

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