2.1 Anspruchsberechtigte
2.1.1 Verwandte des Verstorbenen
Rz. 4
Auch bei der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie ist Voraussetzung, dass der Tod des Nachkömmlings durch einen Versicherungsfall i. S. d. § 7 eingetreten ist. Dies wird im Gesetzeswortlaut durch die Wendung "Verwandte ... der Verstorbenen" in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist die gleiche Prüfung wie bei der Witwen-/Witwerrente durchzuführen (vgl. die Komm. zu § 63). Die Verwandtenrente ist ebenso wie die Witwen- und Witwerrenten als selbständiger Anspruch ausgestaltet. Der Anspruchsausschluss nach § 65 Abs. 6 (Versorgungsehe) greift nicht.
2.1.2 Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- und Pflegeeltern
Rz. 5
Verwandte der aufsteigenden Linie sind Eltern, Großeltern usw. (zum Begriff der Verwandtschaft vgl. § 1589 BGB). Da das Gesetz eine Sonderstellung nichtehelicher Kinder nicht mehr kennt, gilt für deren Eltern das Gleiche (vgl. dazu §§ 1591 ff. BGB). Durch die Annahme als Kind (Adoption) rückt das Kind in die Rechtsstellung als Kind des Annehmenden ein (§ 1754 BGB). Daher müssen im Gesetzeswortlaut lediglich die Stief- und Pflegeeltern gesondert aufgeführt werden. Bei Stiefeltern ist nur ein Ehegatte leiblicher Vater bzw. Mutter oder kraft Adoption Elternteil des Verstorbenen. Pflegeeltern sind Eltern eines Pflegekindes. Der Begriff der Pflegekinder wird in § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I gesetzlich definiert. Danach handelt es sich um Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind (zum Begriff der Stief- und Pflegekinder vgl. die Komm. zu § 67).
2.2 Tatsächliche Unterhaltsgewährung
Rz. 6
Der in Betracht kommende Rentenberechtigte muss von dem inzwischen verstorbenen Versicherten zur Zeit des Todes Unterhalt erhalten haben. Der Unterhalt muss aus dem Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder dem Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV des Versicherten gewährt worden sein. Es muss sich nicht um eine Geldleistung handeln. Es kommen auch Sachleistungen oder Arbeitsleistung unter (teilweisem) Versicht auf Entgelt in Betracht. Leistungen des Versicherten, die aus anderen Einkünften wie z. B. aus Kapitalvermögen stammen, bleiben außer Betracht. Es muss sich um Unterhalt gehandelt haben. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn es sich der Art der Leistung nach um Unterhalt handelte und wenn die Zahlung über einen Zeitraum von nicht unerheblicher Dauer hinweg erfolgt ist.
2.2.1 Wesentlicher Unterhalt
Rz. 7
Der Verstorbene muss einen wesentlichen Unterhalt geleistet haben. Der Unterhaltsbetrag muss nicht mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs abdecken. Er muss aber ausreichen, um die Unterhaltssituation wesentlich zu verbessern. Ohne die Unterhaltsleistung muss eine auskömmliche Lebenshaltung gefährdet gewesen sein (BSG, Urteil v. 27.6.1984, 9b RU 38/83, BSGE 57 S. 77, FamRZ 1984 S. 1086, SozR 2200 § 596 Nr. 9).
2.2.2 Rechtsgrund der Unterhaltsgewährung
Rz. 8
Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst einmal unerheblich, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch zugrunde lag. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem, was der verstorbene Versicherte dem Anspruchsteller zukommen ließ, um Unterhalt handelte, ist es jedoch ein ganz wesentliches Indiz, ob diese Leistung auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsverpflichtung oder auf einem anderen Rechtsgrund beruhte. Im Übrigen ist der Anspruch auf die Rente vom (hypothetischen) Fortbestehen eines Unterhaltsanspruchs des Rentenberechtigten gegenüber dem Verstorbenen abhängig. Schon deshalb scheidet ein Anspruch auf Rente aus, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht und die Zahlungen des Versicherten bis zu seinem Tode auf einem anderen Rechtsgrund beruhten (z. B. Kostgeld). Auch eine vertragliche Verpflichtung zum Unterhalt würde jedenfalls nicht diese weitere Voraussetzung erfüllen.
2.3 Hypothetische Unterhaltsgewährung
Rz. 9
Falls der Anspruchsteller von dem Versicherten zur Zeit seines Todes keine Unterhaltsleistung erhalten hat, so ist zu prüfen, ob er ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wäre. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller zwar aufgrund seiner Stellung zum Versicherten zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen gehört, der Unterhaltsanspruch jedoch bis zum Tode des Versicherten nicht entstanden ist. Als weitere Voraussetzungen muss der Versicherte leistungsfähig sein und der Anspruchsberechtigte muss Unterhaltsbedarf haben. Daran kann es aus verschiedenen Gründen im Zeitraum bis zum Tode des Versicherten gefehlt haben. In diesem Prüfungsschritt geht es also um die (hypothetische) Unterhaltsgewährung, weil die tatsächliche Unterhaltsleistung unterblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass bei normalen Familienverhältnissen der Versicherte entsprechend seiner Verpflichtung später Unterhalt geleistet hätte. Es kommen zwei Fallgestaltungen in Betracht.
2.3.1 Entstehen des Unterhaltsanspruchs nach dem Tode
Rz. 10
War der Versicherte bis zu seinem Tode nicht leistungsfähig, etwa deshalb, weil er noch eine Ausbildung absolvierte oder weil er arbeitslos war, oder waren die Eltern bis dahin nicht unterhaltsbedürftig, weil sie noch Erwerbseinkommen erzielten, so ist zu prüfen, ob und ggf. wann später hypothetisch, d. h. wen...