Rz. 3
Spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 Abs. 2 Satz 1). Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht darauf ein, dass hierüber ein förmlicher Bescheid erteilt wurde.
Rz. 4
Nach dem Normzweck des Abs. 1 soll der Versicherte darauf vertrauen dürfen, dass kurzfristige Änderungen der Rente nicht eintreten, wenn sie durch einen zeitlich uneingeschränkten Bescheid bewilligt und längere Zeit hindurch gewährt wurde. Weil sich der Versicherte unter diesen Umständen auf einen gleichbleibenden Dauerzustand einrichten konnte, schützt ihn die Vorschrift insofern, als eine Änderung nur in Abständen von mindestens einem Jahr möglich ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1970, 5 RKnU 18/69, BSGE 32 S. 11).
Rz. 5
Die Rente auf unbestimmte Zeit muss gemäß Abs. 1 Satz 1 dem Versicherten mindestens ein Jahr lang gewährt werden, bevor eine Entziehung bzw. eine Änderung zuungunsten des Versicherten zulässig ist. Dieses sog. Schutzjahr soll dem Versicherten eine gewisse Sicherheit in seiner wirtschaftlichen Basis geben. Nach Ablauf des Schutzjahres schließt sich nicht etwa erneut ein Schutzjahr an. Erst nach einer Neufeststellung der Rente greift Abs. 1 erneut ein.
Rz. 6
Tritt hingegen eine Verschlimmerung in den Unfallfolgen ein, ist das sog. Schutzjahr nicht zu beachten (vgl. § 73 Abs. 1), dies stellt der Gesetzeswortlaut – anders als die Vorgängerregelung – in Abs. 1 ausdrücklich klar.
Rz. 7
Bei einer Rente, die erstmals später als 3 Jahre nach dem Versicherungsfall für eine zurückliegende begrenzte Zeit festgestellt wird, hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob der Unfallversicherungsträger innerhalb von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall eine vorläufige Entschädigung festgestellt hätte, die dann ggf. zur Rente auf unbestimmte Zeit geworden wäre. Hier fehlt es nämlich an der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Interessenlage (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.1974, 8 RU 59/73, BSGE 37 S. 186).
Rz. 8
Beruht die Leistung einer Rente auf unbestimmte Zeit für einen Versicherungsfall aus der Unfallversicherung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 auf einer MdE um 10 % und auf einer MdE gleicher Höhe wegen eines weiteren Versicherungsfalls (sog. Stützrentensituation), so kann bei Wegfall der MdE für einen der Versicherungsfälle die Rente nicht vor Ablauf des Schutzjahres entzogen werden (vgl. BSG, Urteil v. 12.3.1986, 5a RKnU 1/85, SozR 2200 Nr. 24 zu § 581).