Rz. 141
Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Antritt des Weges zusammenhängen, sind ebenso versichert wie der Weg selbst. Dazu gehört etwa das Warten an der Haltestelle auf das öffentliche Verkehrsmittel oder auf das Abholen mit dem Pkw (BSG, Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 21/81). Der Versicherungsschutz wird nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Schüler während der Wartezeit auf einen nahe gelegenen Spielplatz begibt, um dort mit Spielkameraden zu spielen, weil dies dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten der Schulkinder im Zusammenhang mit dem Schulweg zuzurechnen ist. Fahrzeugreparaturen sind nur dann versichert, wenn der Schaden nicht vorhersehbar war und die Reparatur erforderlich ist, um den Weg fortzusetzen.
Rz. 142
Tanken ist grundsätzlich eine unversicherte Vorbereitungshandlung (BSG, Urteil v. 11.8.1998, B 2 U 29/97 R). Mit kaum handhabbaren Differenzierungskriterien hat das BSG (Urteil v. 14.12.1978, 2 RU 59/78) davon wiederum eine Ausnahme gemacht und Versicherungsschutz bejaht, wenn das Tanken während des versicherten Weges unvorhergesehen erforderlich wird. Reparaturen am Pkw sowie der Weg zur Reparaturwerkstatt sind auf dem Weg von und nach der versicherten Tätigkeit ebenfalls nur dann versichert, wenn sie wegen unvorhersehbarer Schäden erforderlich werden, um den Weg fortsetzen zu können (BSG, Urteil v. 28.2.1962, 2 RU 178/60; BVerwG, Urteil v. 6.7.1965, 2 C 39.62, zum Wegeunfall als Dienstunfall eines Beamten). Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stehen nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, wenn dieser nicht nur geringfügig unterbrochen wurde (BSG, Urteil v. 17.2.2009, B 2 U 26/07 R). Wer den Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag auf Glätte zu überprüfen, steht hierbei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil v. 23.1.2018, B 2 U 3/16 R).
Rz. 142a
Körperschäden oder auch psychische Schäden infolge eines Streits, einer Tätlichkeit, eines Überfalls auf einem grundsätzlich versicherten Weg sind dann ihrerseits versichert, wenn der Streit, der Überfall oder die Tätlichkeit ihren unmittelbaren Ursprung in den mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängenden Umständen hatte und behielt (BSG, Urteil v. 4.11.1981, 2 RU 51/80; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2019, L 10 U 891/19; vgl. auch Rz. 104).
Rz. 143
Der Versicherungsschutz entfällt während der Unterbrechung, wenn die Gründe und die darauf beruhende Handlungstendenz privater Natur sind: Der Betreffende verfolgt einen anderen Pkw, weil er meint, dieser habe seinen Pkw beschädigt (BSG, Urteil v. 27.3.1990, 2 RU 36/89). Ein Schüler unterbricht den Schulweg, um Chemikalien in Brand zu setzen, die er von zu Hause mitbrachte (BSG, Urteil v. 25.1.1977 2 RU 23/76).