Rz. 1

Die Vorschrift galt unverändert seit Inkrafttreten des SGB VIII: Ihre Grundstruktur entspricht der des § 1 JWG. Durch die Wortwahl wird die Wandlung vom ordnungs- und eingriffsrechtlich geprägten Gesetzeswerk des JWG zum Sozial-Leistungsgesetz deutlich. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 geändert und in Abs. 3 Nr. 2 eingefügt. Die bisherigen Nr. 2 bis 4 werden zu Nr. 3 bis 5.

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