Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung ist § 1 Leitnorm und Generalklausel. Absatz 1 normiert das Recht junger Menschen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung. Absatz 2 übernimmt in 2 Sätzen die Regelung des Art. 6 Abs. 2 GG zum Erziehungsrecht der Eltern und zum Wächteramt des Staates. Damit wird die Bindung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben betont. Zugleich normiert die Vorschrift den verfassungsrechtlich garantierten Erziehungsvorrang der Eltern. Absatz 3 benennt programmatisch Mittel, die dazu dienen, das in Abs. 1 formulierte Ziel zu erreichen. Dabei werden die Grundziele der Jugendhilfe beispielhaft aufgeführt. Sie stellen die Aufgaben bei der Förderung und Unterstützung des Wohls junger Menschen in den Vordergrund, während zuvor § 1 JWG auf die Eingriffsbefugnisse des Staates abstellte.

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