Rz. 7

Als Erziehungsziel benennt Abs. 1 die eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. Dies beinhaltet einerseits die Erziehung zu selbständigem Denken, Entscheiden und Handeln, um so die Individualität, die Unverwechselbarkeit und die Lebenskompetenz zu fördern. Andererseits sollen dem jungen Menschen die in der Gesellschaft geltenden Normen, Werte und Regeln vermittelt werden. Das JWG hatte zuvor die Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit formuliert. Dabei wird deutlich, dass die Zielsetzungen durchaus ähnliche Inhalte haben. Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich darin, dass das JWG den jungen Menschen mehr als Objekt der Erziehung sah, während das SGB VIII seine Subjektivität betont. Das Erziehungsziel der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft hat das BVerfG (Urteil v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63; BVerfG, Beschluss v. 21.6.2002, 1 BvR 605/02) aus dem Menschenbild des Grundgesetzes und aus der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes v. 20.11.1959 (Yearbook of the United Nations, 1959 S. 198) heraus entwickelt. Mit dem KJSG wurde der Aspekt der selbstbestimmten Persönlichkeit eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber das für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe formulierte programmatische Leitbild erweitert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge