Rz. 13

Auch Abs. 3 Nr. 4 normiert einen Programmsatz, der in zahlreichen Einzelvorschriften des SGB VIII seine Ausprägung findet. Sowohl Erziehungshilfen als auch der erzieherische Jugendschutz (§ 14) zählen dazu. Hinzu kommen Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a, die Inobhutnahme nach § 42 sowie die Herausnahme nach Maßgabe der polizeirechtlichen Generalklausel. Die Schutzfunktion hat sowohl präventiven als auch repressiven Charakter. Sie steht in enger Verbindung zu dem in Abs. 2 Satz 2 normierten staatlichen Wächteramt. Das Kindeswohl ist ausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung (vgl. BVerfG, Urteil v. 3.11.1982, 1 BvL 25/80, 1 BvL 38/80, 1 BvL 40/80, 1 BvL 12/81; BVerfG, Urteil v. 14.4.1987, 1 BvR 332/86).

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