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Die Vorschrift führt in Abs. 1 Verpflichtungen und Leistungen auf, die vom Grundsatz her gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe vorrangig sind. Sie entspricht im Wortlaut § 2 Abs. 2 SGB XII und § 5 Ab. 1 SGB II. Absatz 2 regelt die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zu den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII und stellt die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Kostenbeteiligung klar. Absatz 3 und 4 enthalten Vor- und Nachrangregelungen im Verhältnis zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII.

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