Rz. 16

Gemäß Abs. 3 und 4 gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist wiederum im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Leistung nach dem SGB VIII dem gleichen Zweck dient wie die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII. Nur dann, wenn dies der Fall ist, greift das Rangverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil v. 2.3.2006, 5 C 15/05). Der Anwendungsbereich des SGB II ist freilich gemäß § 7 Abs. 4 SGB II auf den nichtstationären Bereich begrenzt. Der Überschneidungsbereich zwischen SGB VIII und SGB XII ist breiter angelegt. Unterhaltsleistungen, die im Rahmen der Jugendsozialarbeit gewährt werden (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2), der Förderung der Erziehung in der Familie (vgl. §§ 19 Abs. 3, 21 Satz 2), bei der Betreuung in Notsituationen (§ 20), bei der Hilfe zur Erziehung und der Erziehungshilfe (vgl. § 39), bei der Hilfe für junge Volljährige (§ 41) und als Annexleistung bei Inobhutnahme (§ 42), Kindertagespflege (§ 43) und bei Gewährung von Krankenhilfe. Ein Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und dem Jugendhilfeträger. Die Konkurrenzbestimmungen der Abs. 3 und 4 lassen das Bestehen der Ansprüche unberührt. Auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden bewirkt ein Nachrang der Jugendhilfe keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (VG Lüneburg, Urteil v. 10.4.2018, 4 A 443/16, Rz. 34).

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