Rz. 17

Abs. 3 wurde durch das KICK neu gefasst. Wie nach dem bisherigen Recht sind gemäß Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem SGB II vorrangig. Die Ausnahme bilden gemäß Abs. 3 Satz 2 die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16g, 19 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 6 SGB XII sowie Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz i. V. m. § 28 Abs. 6 SGB II. SGB XII. Zu beachten ist dabei, dass neben den nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, seit dem 1.1.2011 nach § 7 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 28 Abs. 6 SGB II auch diejenigen Kinder und Jugendlichen vorrangig Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Schülerinnen und Schüler sind oder als Kinder eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Wenn sie an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, werden für sie die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt. Gleiches gilt gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 34 Abs. 6 SGB XII für Leistungsempfänger nach dem SGB XII. Ein etwaiger Nachrang der Jugendhilfe auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfesuchenden bewirkt keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers, sondern der Jugendhilfeträger bleibt in eigener, ggf. nach § 86c fortwirkender Zuständigkeit dem Hilfebedürftigen zur Leistung verpflichtet (BVerwG, Beschluss v. 22.5.2008, 5 B 203/07).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge