Rz. 18
Absatz 4 wird ebenfalls durch das KICK neu gefasst und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 geändert. Ebenso wie bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (vgl. Rz. 17) werden auch für sie die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vorrangig durch den nach dem SGB XII zuständigen Leistungsträger übernommen. Wie nach dem bisherigen Recht sind ansonsten grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe auch gegenüber Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorrangig (Abs. 4 Satz 1). Lediglich Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für geistig behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen gehen gemäß Abs. 4 Satz 2 den Leistungen nach dem SGB VIII vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.7.2007, 20 SO 15/06; BayVGH, Urteil v. 5.6.2007, 12 BV 05.218; BVerwG, Urteil v. 22.2.2007, 5 C 32/05 zu den Fahrt- und Begleitkosten zu therapeutischen Sitzungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen wurden).
Rz. 18a
Die Vor- und Nachrangregelung stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen (BVerwG, Urteil v. 23.9.1999, 5 C 26/98; BSG, Urteil v. 24.3.2009, B 8 SO 29/07 R). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 28.1.2013, L 20 SO 170/11, und v. 30.7.2018, L 20 SO 331/15, Rz. 61; BVerwG, Urteil v. 13.6.2013, 5 C 30/12). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Zuständigkeitsfragen bereinigen, die zuvor in der Praxis bestanden. Sie resultierten daraus, dass die Eingliederungshilfe sowohl den erzieherischen Bedarf befriedigen als auch die medizinische und berufliche Rehabilitation der jungen Menschen gewährleisten soll. Da die mit dieser Zielsetzung zu gewährenden Leistungen zumeist nicht nur an Jugendliche, sondern nahtlos auch an junge Volljährige gewährt werden, ist die Zuordnung zur Sozialhilfe sinnvoll (BR-Drs. 279/03). Für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte junge Menschen ist der Jugendhilfeträger zuständig. Dazu zählen insbesondere verhaltensauffällige junge Menschen, für die Leistungen nach § 35a in Betracht kommen (Kunkel, LPK SGB VIII, 5. Aufl., § 10 Rz. 64).
Rz. 18b
Die Eingliederungshilfeleistung nach den Vorschriften des SGB XII hat auch dann Vorrang vor den sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe, wenn diese für eine den Zielen der Eingliederungshilfe dienende Betreuung einer jungen geistig behinderten Mutter in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kind nach § 19 gewährt wird (BVerwG, Urteil v. 22.10.2009, 5 C 19/08).