Rz. 19

Absatz 4 Satz 3 erlaubt es den Bundesländern landesgesetzlich zu regeln, dass für die Leistungen der Frühförderung für Kinder andere Leistungsträger zuständig sind. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Sachsen und das Saarland Gebrauch gemacht und diese Leistungen den Sozialhilfeträgern zugewiesen. Unter Frühförderung versteht man medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Maßnahmen, die von einem interdisziplinären Ansatz ausgehend durchgeführt werden, um Kinder im Alter bis zu 4 Jahren, in Einzelfällen auch bis zur Einschulung zu fördern. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder werden in § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgeführt. Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 SGB IX umfassen die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung auch die Leistungen fachübergreifend arbeitender Dienste und Einrichtungen (sozialpädiatrische Zentren, vgl. § 43a, § 119 SGB V, Erziehungsberatungsstellen, Familien- und Elternberatungsstellen, Sonderkindergärten und schulpsychologische Dienste, Tagesgruppen, Ambulanzen und Heime für auffällige Kinder) sowie nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen einschließlich der Beratung der Erziehungsberechtigten. Sie werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 56 SGB IX erbracht. Mit spezieller Zielrichtung sind die Frühförderstellen tätig. Es handelt sich um familien- und wohnortnahe, lebensumweltorientierte interdisziplinäre Einrichtungen, die bei Kindern von der Geburt bis zum Einschulungsalter bereits eingetretene oder drohende Behinderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und zu behandeln versuchen.

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