2.1 Hilfsmerkmale
Rz. 3
Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen; vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Bundesstatistiken werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BStatG auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. § 100 dient daher der Umsetzung von § 9 BStatG, wonach die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift auch die Hilfsmerkmale bestimmen muss (so die Gesetzesbegründung, vgl. BR-Drs. 503/89 S. 110 = BT-Drs. 11/5948 S. 113).
2.2 Trennungsgrundsatz
Rz. 4
Das Trennungsprinzip zwischen Erhebungsmerkmalen nach § 99, die direkte Statistikrelevanz haben, von den i. d. R. personenbezogenen Hilfsmerkmalen nach § 100 dient letztlich der Anonymisierung der zu einer Statistik gemachten Einzelangaben und ist eine datenschutzrechtliche Selbstverständlichkeit; konsequenterweise bestimmt daher § 12 Abs. 1 BStatG regelmäßig die Löschung von Hilfsmerkmalen.
Rz. 5
Wegen ihres grundsätzlich identifizierenden Charakters dürfen Hilfsmerkmale nur in dem unumgänglich notwendigen Umfang mit den Erhebungsmerkmalen, die zu den eigentlichen Sachaussagen der Statistik führen, verbunden bleiben (vgl. BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83).
2.3 Jugendhilferechtliche Hilfsmerkmale im Einzelnen
2.3.1 Name und Anschrift nach Nr. 1
Rz. 6
Nach Nr. 1 gehört zu den zentralen jugendhilferechtlichen Hilfsmerkmalen der Name und die Anschrift des nach § 102 Abs. 2 Auskunftspflichtigen.
2.3.2 Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle nach Nr. 2
Rz. 7
In Nr. 2 sind statt des jeweiligen Aktenzeichens die Kennnummern der hilfeleistenden Stelle oder auskunftgebenden Einrichtung genannt (das Merkmal der Kenn-Nummer wurde erst durch das KiföG v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403, in Nr. 2 aufgenommen), im Zusammenhang mit § 28 ist die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers als Hilfsmerkmale benannt, soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird (auch dieses Hilfsmerkmal wurde erst durch das KiföG v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403, in Nr. 2 aufgenommen).
Rz. 8
Mit der Vorschrift soll der Schutz personenbezogener Daten besser gewährleistet werden (BT-Drs. 11/6748 S. 83). Die Änderung soll die regionale Zuordnung verbessern (BT-Drs. 16/9299 S. 20).
2.3.3 Kenn-Nummer der betreffenden Person nach Nr. 3
Rz. 9
Das Hilfsmerkmal die Kenn-Nummer der betreffenden Person nach Nr. 3 für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3 und 6 ist erst durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) mit Wirkung zum 1.1.2014 eingefügt worden (BT-Drs. 17/13023 S. 8).
Rz. 10
Die Kenn-Nummer dient ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Sie wird für eventuelle Rückfragen bei den Jugendämtern genutzt. Auch mögliche Doppelzählungen können so vermieden werden. Nach Prüfung der Richtigkeit wird die Kenn-Nummer wieder gelöscht (BT-Drs. 17/13023 S. 16).
2.3.4 Kontaktdaten nach Nr. 4
Rz. 11
Nach Nr. 4 sind Hilfsmerkmale auch die Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person; soweit durch das KJSG mit Wirkung zum 10.6.2021 die Merkmale Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse durch den Oberbegriff Kontaktdaten ersetzt wurde, hat der Gesetzgeber dies nur als redaktionelle Änderung angesehen (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 118). Letztlich dient diese Änderung aber auch der Flexibilisierung und trägt den Kontaktmöglichkeiten im Wandel der Zeit Rechnung, während das Fax zunehmend an Bedeutung verliert, gewinnen digitale Kommunikationswege an Bedeutung; die Erreichbarkeit über E-Mail mag dabei nur ein digitaler Kommunikationsweg und damit nur ein mögliches Kontaktdatum sein. Schon die ursprüngliche Erweiterung der Hilfsmerkmale auf Faxnummer oder E-Mail-Adresse diente bereits der Anpassung an die technische Entwicklung (hier durch das KiföG v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403, vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 20). Insoweit hat die Änderung durch das KJSG durchaus auch erweiternde Funktion mit der Bildung des Oberbegriffs Kontaktdatum und erfasst ggf. auch Erreichbarkeiten über Soziale Medien oder über eine eigene Webseite der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
2.3.5 Freiwilligkeit der Angaben zu Hilfsmerkmalen
Rz. 12
Soweit für die Erhebungen der Hilfsmerkmale nach Nr. 1 bis 3 nach § 102 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 eine Auskunftspflicht besteht, bestimmt § 102 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, dass die Angaben zu § 100 Nr. 4 freiwillig sind.