Rz. 9

Das Hilfsmerkmal die Kenn-Nummer der betreffenden Person nach Nr. 3 für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3 und 6 ist erst durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) mit Wirkung zum 1.1.2014 eingefügt worden (BT-Drs. 17/13023 S. 8).

 

Rz. 10

Die Kenn-Nummer dient ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Sie wird für eventuelle Rückfragen bei den Jugendämtern genutzt. Auch mögliche Doppelzählungen können so vermieden werden. Nach Prüfung der Richtigkeit wird die Kenn-Nummer wieder gelöscht (BT-Drs. 17/13023 S. 16).

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