0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 100 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit dem 10.6.2021 in Kraft.
§ 100 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 in Kraft gesetzt und enthielt zunächst nur 3 Ziffern zur näheren Bestimmung der Hilfsmerkmale (die heute in Nr. 3 geregelte Kenn-Nummer der betreffenden Person war ursprünglich nicht vorgesehen).
Mit dem 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurde die Vorschrift an die Änderungen der §§ 98 und 99 angepasst. Die Verweisung in Nr. 2 – hinsichtlich der Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle – auf § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wurde ersetzt durch die Verweisung auf § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 (erst auf Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Frauen und Jugend), vgl. BT-Drs. 12/3711 S. 33, 46). Damit wurde der veränderten Absatzfolge Rechnung getragen.
Durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurden Nr. 2 und 3 neu gefasst. Mit Art. 25 Buchst. a wurde Nr. 2 um weitere Hilfsmerkmale ergänzt, mit Art. 25 Buchst. b Nr. 3 wurden die Hilfsmerkmale bei den Kontaktdaten um Faxnummer und E-Mail-Adresse ergänzt.
Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 Nr. 3 eingefügt; der ursprünglich in Nr. 3 getroffene Regelungsgegenstand wurde in die neue Nr. 4 verschoben.
Durch Art. 1 Nr. 63 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 100 mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert und in Nr. 4 die Wörter "Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse" durch das Wort "Kontaktdaten" ersetzt (vgl. zum Gesetzesentwurf (hier noch Nr. 60) BR-Drs. 5/21 S. 25, 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 33, 118; der Gesetzesvorschlag blieb durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 72).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift setzt die Anforderungen aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Bundesstatistikgesetz v. 22.1.1987 (BGBl. I S. 462) um (so die Gesetzesbegründung; vgl.: BR-Drs.. 503/89, S. 110 = BT-Drs.. 11/5948, S. 113). Danach sind die Hilfsmerkmale für statistische Erhebungen im Gesetz festzulegen.
2 Rechtspraxis
2.1 Hilfsmerkmale
Rz. 3
Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen; vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Bundesstatistiken werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BStatG auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. § 100 dient daher der Umsetzung von § 9 BStatG, wonach die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift auch die Hilfsmerkmale bestimmen muss (so die Gesetzesbegründung, vgl. BR-Drs. 503/89 S. 110 = BT-Drs. 11/5948 S. 113).
2.2 Trennungsgrundsatz
Rz. 4
Das Trennungsprinzip zwischen Erhebungsmerkmalen nach § 99, die direkte Statistikrelevanz haben, von den i. d. R. personenbezogenen Hilfsmerkmalen nach § 100 dient letztlich der Anonymisierung der zu einer Statistik gemachten Einzelangaben und ist eine datenschutzrechtliche Selbstverständlichkeit; konsequenterweise bestimmt daher § 12 Abs. 1 BStatG regelmäßig die Löschung von Hilfsmerkmalen.
Rz. 5
Wegen ihres grundsätzlich identifizierenden Charakters dürfen Hilfsmerkmale nur in dem unumgänglich notwendigen Umfang mit den Erhebungsmerkmalen, die zu den eigentlichen Sachaussagen der Statistik führen, verbunden bleiben (vgl. BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83).
2.3 Jugendhilferechtliche Hilfsmerkmale im Einzelnen
2.3.1 Name und Anschrift nach Nr. 1
Rz. 6
Nach Nr. 1 gehört zu den zentralen jugendhilferechtlichen Hilfsmerkmalen der Name und die Anschrift des nach § 102 Abs. 2 Auskunftspflichtigen.
2.3.2 Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle nach Nr. 2
Rz. 7
In Nr. 2 sind statt des jeweiligen Aktenzeichens die Kennnummern der hilfeleistenden Stelle oder auskunftgebenden Einrichtung genannt (das Merkmal der Kenn-Nummer wurde erst durch das KiföG v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403, in Nr. 2 aufgenommen), im Zusammenhang mit § 28 ist die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers als Hilfsmerkmale benannt, soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird (auch dieses Hilfsmerkmal wurde erst durch das KiföG v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403, in Nr. 2 aufgenommen).
Rz. 8
Mit der Vorschrift soll der Schutz personenbezogener Daten besser gewährleistet werden (BT-Drs. 11/6748 S. 83). Die Änderung soll die regionale Zuordnung verbessern (BT-Drs. 16/9299 S. 20).
2.3.3 Kenn-Nummer der betreffenden Person nach Nr. 3
Rz. 9
Das Hilfsmerkmal die Kenn-Nummer der betreffenden Person nach Nr. 3 für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3 und 6 ist erst durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) mit Wirkung zum 1.1.2014 eingefügt worden (BT-Drs. 1...