2.1 Grundsätze der Periodizität nach Abs. 1
Rz. 3
Abs. 1 regelt je nach Erhebungsmerkmal unterschiedliche Zeiträume und Zeitpunkte der Erhebung.
2.2 Jährliche Erhebung nach Satz 1 HS 1
Rz. 4
Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen. An diesem Grundsatz hat sich seit Einführung der Regelung durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 nichts geändert (vgl. zum jährlichen Erhebungsgrundsatz auch die Gesetzesmaterialien zum KJHG: BR-Drs. 503/89 S. 110 = BT-Drs. 11/5948 S. 113).
2.3 Erstmalige Durchführung nach Satz 1, weitere Teilsätze
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 enthält in seinen nachfolgenden Teilsätzen 2 und 3 unterschiedliche Regelungen zum Beginn, d. h. unterschiedliche Regelungen zur erstmaligen Durchführung der Erhebung.
2.3.1 Erhebungsmerkmale im Adoptionswesen i. S. d. § 99 Abs. 3 nach Teilsatz 2
Rz. 6
Die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 – also die Erhebungen von Erhebungsmerkmalen im Adoptionswesen – erfolgen nach Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 erstmalig für das Jahr 2022. Da es sich bei den Erhebungen nach § 99 Abs. 3 um eine jährliche Erhebung jeweils am Jahresende handelt und das KJSG erst zum 10.6.2021 in Kraft trat, kann bei einer Durchführung bereits im Jahr 2021 nur eine Teilmenge ermittelt werden. Um die Vollständigkeit der Ergebnisse sicherzustellen, beabsichtigte der Gesetzgeber durch den Teilsatz 2, den Erhebungsbeginn, wie bei den anderen Kinder- und Jugendhilfestatistiken auch, auf das Jahr 2022 zu terminieren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) BT-Drs. 19/28870 S. 112).
2.3.2 Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach Teilsatz 3
Rz. 7
Für die Erhebungen zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 3 wurde der Beginnzeitpunkt durch das KICK abermals auf 2007 verschoben, weil sich das ursprünglich vorgesehene Konzept für die Erhebung in diesem Bereich als unpraktikabel erwiesen hat (BT-Drs. 15/1552 S. 11). Aus diesem Grund war der Beginn zuvor schon mehrfach verschoben worden.
2.3.3 Laufende Erhebung nach Satz 2
Rz. 8
Für die Erhebung der Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs. 6 ist eine laufende Erhebung vorgesehen. Betroffen sind daher die Erhebungsmerkmale, die bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a notwendig sind. Das Kindeswohl ist ein überragendes Schutzgut, das durch die fortlaufende Erhebung sicherzustellen ist.
2.3.4 Zweijährliche Erhebung nach Satz 3
Rz. 9
Satz 3 sieht in Abweichung vom jährlichen Erhebungszeitraum nach Satz 1 HS 1 eine zweijährlich Erhebung vor. Die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 (Angebote der Jugendarbeit nach § 11) sollen ab 1992, die Erhebungen nach Abs. 9 (über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen) sollten dabei ursprünglich zunächst erst ab 2006 jeweils alle 4 Jahre durchgeführt werden, während die übrigen Erhebungen jährlich durchgeführt werden sollen. Die Erhebung über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11, die nach bisheriger Regelung im Jahre 2012 durchzuführen wäre, wurde durch die mit dem BKiSchG eingefügten Änderungen ausgesetzt, weil nach neueren Erkenntnissen erhebliche Erfassungslücken infolge von Schwachstellen der bestehenden Erhebungsinstrumente zu erwarten wären (BT-Drs. 17/6256 S. 58).
Rz. 10
Mit dem KJVVG wird die Periodizität der Erhebungen auf 2 Jahre verkürzt, um eine zeitnahe Abbildung der Entwicklungen beim Fachpersonal der Kinder- und Jugendhilfe und seinen Arbeitsfeldern zu ermöglichen und die Entwicklungen in der Kinder- und Jugendarbeit zuverlässig und aktuell beobachten zu können; aufgrund der 4-jährigen Periodizität wurden relevante Entwicklungen zur Fachkräftesituation sowie zu den Beschäftigungsbedingungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu spät sichtbar und erkannt (BT-Drs. 17/13023 S. 17 = BR-Drs. 93/13 S. 18).
2.4 Berichtszeitraum im Kontext des jeweiligen Erhebungsmerkmals i. S. d. § 99 nach Abs. 2
Rz. 11
Abs. 2 enthält Regelungen zum Erhebungszeitpunkt in Abhängigkeit zu den jeweiligen in § 99 geregelten Erhebungsmerkmalen.
Rz. 12
Hierdurch soll die Vergleichbarkeit der Zahlen gewährleistet werden. Die Daten sind demnach grundsätzlich am Ende der jeweiligen Hilfeleistung oder Maßnahme zu erheben. Statt des bisher praktizierten Verfahrens, der Fortschreibung länger dauernder Hilfen und Maßnahmen, erfolgt nun die Bestandserhebung jährlich. Damit wird eine gesonderte Erfassung begonnener Hilfen überflüssig. Bei Adoptionen ist für die Erhebung teilweise der Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, teilweise das Jahresende maßgeblich. Die Daten über Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege sowie über die Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren werden am 15. März eines jeden Jahres erhoben. Die mit dem BKiSchG eingefügten Änderungen in Abs. 2 Nr. 8 und 11 stellen Folgeänderungen zu § 99 Abs. 6 und Abs. 6b dar. Mit dem KJVVG erfolgt zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und der Statistischen Landesämter ein Wechsel zu einem rückwirkenden Erhebungsmodus bei den Erhebungen zu den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit (BT-Drs. 17/13023 S. 17).
2.5 Besondere Bestandserhebung nach Abs. 3 a. F.
Rz. 13
Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit W...