Rz. 6

Die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 – also die Erhebungen von Erhebungsmerkmalen im Adoptionswesen – erfolgen nach Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 erstmalig für das Jahr 2022. Da es sich bei den Erhebungen nach § 99 Abs. 3 um eine jährliche Erhebung jeweils am Jahresende handelt und das KJSG erst zum 10.6.2021 in Kraft trat, kann bei einer Durchführung bereits im Jahr 2021 nur eine Teilmenge ermittelt werden. Um die Vollständigkeit der Ergebnisse sicherzustellen, beabsichtigte der Gesetzgeber durch den Teilsatz 2, den Erhebungsbeginn, wie bei den anderen Kinder- und Jugendhilfestatistiken auch, auf das Jahr 2022 zu terminieren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) BT-Drs. 19/28870 S. 112).

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