0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 101 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) seit dem 1.7.2022 in Kraft.
§ 101 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 in Kraft gesetzt.
Die Vorschrift wurde geändert durch das Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des BVerfG v. 13.12.2003 (BGBl. I S. 2547). Sie legt vom Grundsatz her fest, dass die Erhebungen jährlich durchgeführt werden. Jedoch sollen die Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit (§ 99 Abs. 8), über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen (§ 99 Nr. 9) alle 4 Jahre durchgeführt werden.
Mit Art. 1 Nr. 56 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert und Abs. 3 aufgehoben.
Durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 2 Nr. 10 neu gefasst. Um datenerhebungstechnische Schwierigkeiten zu vermeiden, wird der Zeitpunkt für die Erhebung der Daten zu § 99 Abs. 7 und Abs. 7a auf den 1.3. verlegt.
Durch Art. 2 Nr. 28 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurde Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert.
Durch Art. 5 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 19.5.2013 an die Neuregelungen in § 99 Abs. 6a angepasst.
Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurden mit Wirkung zum 1.1.2014 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 8 und 11 geändert und Nr. 12 eingefügt.
Durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 101 mit Wirkung zum 10.6.2021 gleich an mehreren Stellen geändert. Durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. a wurde Abs. 1 Satz 1 neu geregelt; durch Art 1. Nr. 64 Buchst. b Doppelbuchst. aa wurde Abs. 2 Nr. 8 neu gefasst (beide Änderungen erfolgten auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 72 f., 112). Außerdem wurde Abs. 2 Nr. 9 neu gefasst und eine neue Nr. 13 eingefügt (diese Änderungen erfolgten bereits durch den Gesetzentwurf, vgl. zum Gesetzesentwurf (hier noch Nr. 61) BR-Drs. 5/21 S. 25, 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 33, 118).
Durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. b des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 20.10.2021 (BGBl. I 2021 S. 4602) schließlich wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 2 Nr. 10 Bezug genommen auf den neuen § 99 Abs. 7c, der ab 1.7.2022 die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4 regelt (diese Erhebungsmerkmale wurden ebenfalls durch das GaFöG zum 1.7.2022 in Kraft gesetzt; vgl. insoweit auch die Änderung des § 98, der dieses Erhebungsmerkmal ab 1.7.2022 neu in Abs. 1 Nr. 1a vorsieht).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelungen in § 101 legen den Grundsatz der Periodizität der Erhebungen fest; da sich im Rahmen der bis dahin geltenden Jugendhilfepraxis des RJWG und des JWG herausgestellt hat, dass eine jährliche Erhebung ausreichend ist, hat dieser Grundsatz seinen Niederschlag in Abs. 1 Satz 1 gefunden (BR-Drs. 503/89 S. 110 = BT-Drs. 11/5948 S. 113). Zugleich gab es auch andere Erhebungsgegenständen, die eine größere Zeitspanne der Erhebung zuließen. Außerdem sieht Abs. 2 in Abhängigkeit des Erhebungstatbestandes abweichende Berichtszeiträume vor.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsätze der Periodizität nach Abs. 1
Rz. 3
Abs. 1 regelt je nach Erhebungsmerkmal unterschiedliche Zeiträume und Zeitpunkte der Erhebung.
2.2 Jährliche Erhebung nach Satz 1 HS 1
Rz. 4
Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen. An diesem Grundsatz hat sich seit Einführung der Regelung durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 nichts geändert (vgl. zum jährlichen Erhebungsgrundsatz auch die Gesetzesmaterialien zum KJHG: BR-Drs. 503/89 S. 110 = BT-Drs. 11/5948 S. 113).
2.3 Erstmalige Durchführung nach Satz 1, weitere Teilsätze
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 enthält in seinen nachfolgenden Teilsätzen 2 und 3 unterschiedliche Regelungen zum Beginn, d. h. unterschiedliche Regelungen zur erstmaligen Durchführung der Erhebung.
2.3.1 Erhebungsmerkmale im Adoptionswesen i. S. d. § 99 Abs. 3 nach Teilsatz 2
Rz. 6
Die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 – also die Erhebungen von Erhebungsmerkmalen im Adoptionswesen – erfolgen nach Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 erstmalig für das Jahr 2022. Da es sich bei den Erhebungen nach § 99 Abs. 3 um eine jährliche Erhebung jeweils am Jahresende handelt und das KJSG erst zum 10.6.2021 in Kraft ...