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§ 102 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) seit dem 1.7.2022 in Kraft.
Die Auskunftspflicht der Jugendhilfeträger wurde erstmals mit dem SGB VIII eingeführt und durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 in Kraft gesetzt.
Abs. 2 und Abs. 3 wurden der geänderten Fassung des § 99 angepasst durch Art. 1 Nr. 45 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239).
Mit Art. 1 Nr. 57 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurden Abs. 2 und 3 geändert. Damit wurde die Auskunftspflicht auf die neu eingeführten Erhebungen über Kinder in Tageseinrichtungen sowie in öffentlich geförderter Kindertagespflege ausgedehnt.
Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 2 Nr. 5 geändert. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 69 Abs. 5 und 6.
Durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl I S. 3464) wurde Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 geändert und eine neue Nr. 7 mit der Einführung einer Auskunftspflicht für Adoptionsvermittlungsstellen eingefügt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 93/13 S. 18).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) wurde in Abs. 2 Nr. 6 der Verweis auf § 99 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.11.2015 gestrichen. Durch die Änderung wird die Auskunftspflicht im Hinblick auf vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 oder § 42a beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe konzentriert.
Durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 102 mit Wirkung zum 10.6.2021 an 2 Stellen geändert. Durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. a wurde in Abs. 2 Nr. 8 die Angabe "und 9" gestrichen; durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. b wurden in Abs. 3 die Wörter "§ 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9" durch die Wörter "§ 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9" ersetzt (vgl. zum Gesetzesentwurf, hier noch Nr. 62, BR-Drs. 5/21 S. 25, 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 34, 118; der Gesetzesvorschlag blieb durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 72).
Durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) schließlich wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 dem Abs. 2 ein neuer Satz 2 angefügt: "Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt."