Rz. 11

Da angesichts der Trägervielfalt die statistischen Ämter der Länder nicht die Anschriften aller Auskunftspflichtigen kennen können, normiert Abs. 3 die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Benennung auf Anforderung.

 

Rz. 12

Die Vorschrift dient insoweit der erleichterten Erhebung durch die statistischen Landesämter (BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114).

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