0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 102 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) seit dem 1.7.2022 in Kraft.
Die Auskunftspflicht der Jugendhilfeträger wurde erstmals mit dem SGB VIII eingeführt und durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 in Kraft gesetzt.
Abs. 2 und Abs. 3 wurden der geänderten Fassung des § 99 angepasst durch Art. 1 Nr. 45 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239).
Mit Art. 1 Nr. 57 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurden Abs. 2 und 3 geändert. Damit wurde die Auskunftspflicht auf die neu eingeführten Erhebungen über Kinder in Tageseinrichtungen sowie in öffentlich geförderter Kindertagespflege ausgedehnt.
Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) wurde Abs. 2 Nr. 5 geändert. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 69 Abs. 5 und 6.
Durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl I S. 3464) wurde Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 geändert und eine neue Nr. 7 mit der Einführung einer Auskunftspflicht für Adoptionsvermittlungsstellen eingefügt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 93/13 S. 18).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) wurde in Abs. 2 Nr. 6 der Verweis auf § 99 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.11.2015 gestrichen. Durch die Änderung wird die Auskunftspflicht im Hinblick auf vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 oder § 42a beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe konzentriert.
Durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 102 mit Wirkung zum 10.6.2021 an 2 Stellen geändert. Durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. a wurde in Abs. 2 Nr. 8 die Angabe "und 9" gestrichen; durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. b wurden in Abs. 3 die Wörter "§ 99 Absatz 1, 2, 3, 7, 8 und 9" durch die Wörter "§ 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9" ersetzt (vgl. zum Gesetzesentwurf, hier noch Nr. 62, BR-Drs. 5/21 S. 25, 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 34, 118; der Gesetzesvorschlag blieb durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 72).
Durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) v. 2.10.2021 (BGBl. I S. 4602) schließlich wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 dem Abs. 2 ein neuer Satz 2 angefügt: "Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt."
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine bereichsspezifische Konkretisierung der in § 15 Bundesstatistikgesetz enthaltenen Regelungen dar. Die übrigen Regelungen des Bundesstatistikgesetzes zur Auskunftspflicht gelten daher, soweit sie nicht durch § 102 modifiziert werden. Die Vorschrift normiert die generelle Auskunftspflicht für die Erhebungen der Jugendhilfestatistik (Abs. 1). Sie benennt die Auskunftspflichtigen (Abs. 2) und regelt die Datenübermittlung an die statistischen Ämter der Länder.
2 Rechtspraxis
2.1 Auskunftspflicht und Freiwilligkeit nach Abs. 1
Rz. 3
Abs. 1 regelt Grundsatz und Ausnahme zur Auskunftspflicht.
2.1.1 Grundsatz der Auskunftspflicht nach Satz 1
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 statuiert die generelle Auskunftspflicht und verpflichtet die in Abs. 2 genannten Stellen, die Fragen gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes zu beantworten (BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114).
2.1.2 Freiwilligkeit
Rz. 5
Die Angaben gemäß § 100 Nr. 4 – Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person – sind von der Auskunftspflicht ausgenommen. Der ansonsten Auskunftspflichtige nach Abs. 2 kann diese Angaben freiwillig machen. Eine durchsetzbare Verpflichtung hierzu besteht seitens der erhebenden Stellen nicht.
2.2 Auskunftspflichtiger Kreis nach Abs. 2 Nr. 1 bis 8
Rz. 6
In Abs. 2 werden die auskunftspflichtigen Jugendhilfeträger und Behörden sowie die Bereiche definiert, für die die Auskunftspflicht besteht (vgl. hierzu auch BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114; in den Gesetzesmaterialien war insoweit noch Bezug genommen auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe v. 15.1.1963, BGBl. I S. 49; danach sollte die Auskunftspflicht auf die Erhebungen im Bereich der Jugendarbeit ausgedehnt werden, da insbesondere nichtstaatliche Träger teilweise keine aussagekräftigen Daten verfügbar gemacht hatten).
Rz. 7
Auskunftspflichtiger Kreis sind danach die örtlichen Träger der Jugendhilfe (Nr. 1), die überörtlichen Träger der...