2.1 Übermittlungsbefugnis nach Abs. 1
2.1.1 Grundsätze nach Satz 1
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 enthält die bereichsspezifische Zulassung zur Weitergabe von Daten an die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden, die § 16 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz voraussetzt. Die Übermittlung ist zulässig für Zwecke der Planung, nicht für die Regelung von Einzelfällen. Die Regelung hat damit die Funktion einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. auch BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114).
2.1.2 Tabellen
Rz. 5
Die Übermittlung von Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen ("Tabelleneinsen") dürfen nur bis auf Regierungsbezirksebene, in den Stadtstaaten bis auf Bezirksebene differenziert werden, um einen gewissen Anonymisierungsgrad zu gewährleisten.
2.2 Statistische Zwecke nach Abs. 2
Rz. 6
Abs. 2 enthält die bereichsspezifische Zulassung zur Weitergabe von Daten, die § 16 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz voraussetzt (vgl. zu den Gesetzeserwägungen BT-Drs. 13/3082 S. 12; die durch das 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) eingefügte Regelung entsprach § 133 BSHG in seiner bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Danach dürfen Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale an die für Statistik zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die für Statistik zuständigen Stellen von den anderen Teilen der Gemeindeverwaltung organisatorisch getrennt sind und somit eine unzulässige Datenweitergabe ausgeschlossen ist.
Rz. 7
In Abs. 2 werden die auskunftspflichtigen Jugendhilfeträger und Behörden sowie die Bereiche definiert, für die die Auskunftspflicht besteht. Die Regelung beinhaltet eine Abgrenzung und Begrenzung der Bereiche, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht; sie ist abschließend.
Rz. 8
Da angesichts der Trägervielfalt die statistischen Ämter der Länder nicht die Anschriften aller Auskunftspflichtigen kennen können, normiert Abs. 2 die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Benennung auf Anforderung.
2.3 Veröffentlichungsbefugnis nach Abs. 3
Rz. 9
Der durch das BKiSchG eingefügte Abs. 3 ermöglicht auf der Ebene einer Gemeinde oder eines Jugendamtsbezirks die Veröffentlichung statistischer Daten. Sie lässt hinsichtlich der von einem öffentlichen oder freien Träger erbrachten Leistungen eine Ausnahme von der Geheimhaltung zu, nicht aber hinsichtlich der Leistungsempfänger (vgl. BR-Drs. 202/11 S. 17, 54 f.).
Rz. 10
Die Regelung dient damit der Beschreibung der Auswirkungen des SGB VIII detailliert auf kleinräumiger Ebene. Abs. 3 soll eine Veröffentlichung von Angaben auf der Ebene einer Gemeinde oder eines Jugendamtsbezirkes ermöglichen, auch wenn dort weniger als 3 Träger der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind (BR-Drs. 202/11 S. 54 f.).
Rz. 11
Die Vorschrift lässt jedoch nur in Bezug auf die befragte Gemeinde selbst bzw. die durch einen freien Träger erbrachten Leistungen eine Ausnahme von der statistischen Geheimhaltung zu, nicht aber hinsichtlich der betroffenen Leistungsempfänger. Das schutzwürdige Interesse der Leistungsempfänger an der Geheimhaltung der sie betreffenden Daten bleibt daher gewahrt (BR-Drs. 202/11 S. 55).
2.4 Übermittlung an das Statistische Bundesamt nach Abs. 4
Rz. 12
Der mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 neu eingefügte Abs. 4 begründet eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten der statistischen Landesämter auf Übermittlung erhobener Einzeldaten an das Statistische Bundesamt.
Rz. 13
Sinn der Regelung ist es, die bis dahin vorherrschende Praxis der Zusatzaufbereitungen zu vereinfachen; diese Verfahrensweise der Zusatzaufbereitungen bedurfte eines hohen Abstimmungsbedarfs zwischen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder und war somit störanfällig (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 118). Dies führt letztlich zu einer Verringerung des Durchführungsaufwands und zur Entlastung der Statistischen Landesämter.
Rz. 14
Die Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Anforderung des Statistischen Bundesamts.