Rz. 6

Abs. 2 enthält die bereichsspezifische Zulassung zur Weitergabe von Daten, die § 16 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz voraussetzt (vgl. zu den Gesetzeserwägungen BT-Drs. 13/3082 S. 12; die durch das 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) eingefügte Regelung entsprach § 133 BSHG in seiner bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Danach dürfen Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale an die für Statistik zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die für Statistik zuständigen Stellen von den anderen Teilen der Gemeindeverwaltung organisatorisch getrennt sind und somit eine unzulässige Datenweitergabe ausgeschlossen ist.

 

Rz. 7

In Abs. 2 werden die auskunftspflichtigen Jugendhilfeträger und Behörden sowie die Bereiche definiert, für die die Auskunftspflicht besteht. Die Regelung beinhaltet eine Abgrenzung und Begrenzung der Bereiche, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht; sie ist abschließend.

 

Rz. 8

Da angesichts der Trägervielfalt die statistischen Ämter der Länder nicht die Anschriften aller Auskunftspflichtigen kennen können, normiert Abs. 2 die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Benennung auf Anforderung.

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