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§ 104 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit dem 10.6.2021 in Kraft.

Die Vorschrift wurde seit Inkrafttreten des SGB VIII – durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) – mehrfach geändert.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurde in § 104 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.1993 eine neue Nr. 3 eingefügt, die sich auf einen Verstoß gegen Melde- und Dokumentationspflichten nach § 47 bezieht (vgl. BR-Drs. 203/92 S. 78). Die alte Nr. 3 wurde zur Nr. 4; im Übrigen wurde die Vorschrift redaktionell angepasst.

Durch das Zehnte Euro-Einführungsgesetz (10. EuroEG) v. 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst; die Währungseinheit D-Mark wurde durch die Währungseinheit Euro ersetzt.

Durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 1 Nr. 1 teilweise geändert und nunmehr neben § 44 Abs. 1 auch auf § 43 Abs. 1 (Erlaubnis zur Kindertagespflege) Bezug genommen. Außerdem wurde Abs. 1 Nr. 3 neu geregelt.

Durch Art. 1 Nr. 67 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Nr. 3 geändert und der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit auf die Verletzung von Dokumentationspflichten erweitert (die Änderung erfolgte erst auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 74).

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