Rz. 1a

Nach § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Begriffsbestimmungen von § 1 OWiG gelten auch für Bußgeldvorschriften außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Mit der als Rechtsfolge angedrohten Geldbuße ist die Ordnungswidrigkeit gegenüber der Straftat ein "aliud"; sie wird lediglich als eine nachdrückliche Pflichtermahnung angesehen und empfunden, die keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens und des Leumunds des Betroffenen zur Folge hat, mag sie dessen Vermögen auch ebenso stark belasten wie eine vergleichbare Geldstrafe (BVerfG, Beschluss v. 16.7.1969, 2 BvL 2/69). Die Geldbuße hat repressiven Charakter, ist jedoch keine Strafe. Ihr fehlt das mit einer "Kriminalstrafe notwendigerweise verbundene sozialethische Unwerturteil".

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