Rz. 8
Die Einstufung der Verstöße gegen die Meldepflicht als Ordnungswidrigkeit und damit die Bußgeldbewährung wurde erst durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung zum 1.4.1993 in die Vorschrift eingefügt; bis dahin enthielt die Vorschrift keine Regelung bei Verstoß gegen die Meldepflichten i. S. der Vorgängerregelung in § 88 Abs. 2 Nr. 1 Jugendwohlfahrtgesetz (so die Gesetzeserwägungen, vgl. BR-Drs. 203/92 S. 78). Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat nach dem – durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (BGBl. I S. 2729) neu gefassten – § 47 bestimmte Anzeige-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen. Hierfür hat der Gesetzgeber unterschiedliche Zeitpunkte bzw. Fristen vorgegeben.
Rz. 8a
Sinn der die Anzeige ist – auch im Hinblick auf Bußgeldbewährung des § 104 Abs. 1 Nr. 2 – eine Kontrolle zu ermöglichen, ob der tatsächlich aufgenommene Betrieb der Betriebserlaubnis entspricht. Deshalb ist es unumgänglich, bereits im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens Namen und berufliche Ausbildung des Leiters/der Leiterin der Einrichtung und der Betreuungskräfte (mithin nicht nur der Fach-, sondern auch der Ergänzungskräfte und Vertretungskräfte) festzustellen (ZKJ 2008 S. 258).
Rz. 9
Zu den abschließend aufgezählten bußgeldbewehrten Melde- bzw. Anzeigenpflichten i. S. d. Nr. 3 gehören nach § 47 Abs. 1 Satz 1:
- die Betriebsaufnahme nach Nr. 1,
- kindeswohlbeeinträchtigende Ereignisse und Entwicklungen nach Nr. 2 und
- bevorstehende Schließung einer Einrichtung nach Nr. 3.
Rz. 9a
Nach § 47 Satz 1 Nr. 1 sind die Betriebsaufnahme mit den vorgeschriebenen genauen Einzelangaben sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen der bei Betriebsaufnahme gebotenen Angaben sind nach § 47 Satz 2 HS 1 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Darüber hinaus sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (BGBl. I S. 2729) gemäß § 47 Satz 2 HS 1 auch Änderungen der Konzeption unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Zahl der belegten Plätze ist gemäß § 47 Satz 2 HS 2 jährlich einmal zu melden.
Rz. 9b
Zu den wichtigsten bußgeldbewehrten Anzeigepflichtverletzungen gehört die Mitteilungspflicht zu kindeswohlbeeinträchtigenden Ereignissen und Entwicklungen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Sie dient dem Kindeswohl und dem Schutz des Kindes. Der Einrichtungsträger muss danach Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, melden. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Der besonderen Bedeutung der Regelung entsprechend sind Verstöße gegen die Meldepflicht des Trägers ordnungswidrig und nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 bußgeldbewehrt (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, ZKJ 2014 S. 64).
Rz. 9c
Auch bußgeldbewehrt ist das Unterlassen der bevorstehenden Schließung der Einrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Auch die bevorstehende Schließung ist daher unverzüglich anzuzeigen. Dies ist der Moment, in dem die Einstellung des Einrichtungsbetriebes feststeht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die anderweitige Unterbringung der Minderjährigen rechtzeitig veranlasst werden kann (vgl. Komm. zu § 47).
Rz. 10
Der Träger handelt nach Nr. 3 weiter ordnungswidrig, wenn er die gebotene Anzeige oder Meldung überhaupt nicht vornimmt. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Anzeige oder Meldung nicht richtig oder nicht vollständig erstattet bzw. macht. Eine Anzeige oder Meldung ist nicht richtig, wenn sie inhaltlich falsche Angaben enthält. Ferner handelt ordnungswidrig, wer die Anzeige oder Meldung nicht rechtzeitig vornimmt. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Fall, wenn entweder eine Anzeige der Betriebsaufnahme oder der bevorstehenden Schließung oder eine Änderungsmeldung nicht unverzüglich oder eine Meldung hinsichtlich der Zahl der belegten Plätze nicht binnen Jahresfrist erfolgt. Unverzüglich ist eine Anzeige oder eine Meldung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt.
Rz. 10a
Außerdem handelt nach der Nr. 3 ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt; dieser Ordnungswidrigkeitstatbestand ist erst durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in die Nr. 3 eingefügt worden (die Änderung erfolgte erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 74); die Ergänzung war als Folgeänderung notwendig geworden, um den Ergänzungen des § 47 um die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ...