2.2.1 Mindest- und Höchstmaß
Rz. 13
Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt eine Geldbuße mindestens 5,00 EUR (Mindestmaß) und höchstens 1.000,00 EUR, wenn das jeweilige Gesetz nichts anderes bestimmt. In Abs. 2 sind derartige abweichende Bestimmungen enthalten. Nach Abs. 2 HS 1 können vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR (Höchstmaß) geahndet werden. Wird eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 4 (nur) fahrlässig begangen, darf auf eine Geldbuße von höchstens 250,00 EUR erkannt werden. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 OWiG, wonach fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann, falls das Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Nach Abs. 2 HS 2 kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 mit einer im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm deutlich höheren Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR (Höchstmaß) geahndet werden.
Rz. 14
Innerhalb der vorgenannten Bußgeldrahmen ist im Einzelfall die konkrete Geldbuße festzusetzen. Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Eine Geldbuße kann nicht nur gegen eine natürliche Person, sondern nach § 30 OWiG auch gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festgesetzt werden.
Rz. 15
Hat ein Betroffener mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, ist für jede eine gesonderte Geldbuße festzusetzen (§ 20 OWiG). Dies kann in einem Bußgeldbescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
2.2.2 Verfolgungsverjährung
Rz. 16
Nach dem (abstrakten) Höchstmaß der Geldbuße berechnet sich der Zeitpunkt, ab welchem eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zulässig ist (sog. Verfolgungsverjährung). In § 31 Abs. 2 OWiG sind die Fristen im Einzelnen gestaffelt angegeben.
Danach verjährt in 2 Jahren die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 EUR bis zu 15.000,00 EUR bedroht ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies gilt mithin für eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2. Die Verfolgung der nur mit Geldbußen im Höchstmaß von 500,00 EUR bedrohten Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 verjährt bereits nach 6 Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG). Die Verjährung beginnt im Regelfall, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Aus §§ 32, 33 OWiG ergibt sich im Einzelnen, wann die Verjährung ruht bzw. durch welche Maßnahmen sie unterbrochen werden kann. Gerade bei der kurzen Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 spielen die Unterbrechungshandlungen (z. B. die erste Vernehmung des Betroffenen, der Erlass des Bußgeldbescheides) in der Praxis eine wichtige Rolle. Mit jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von Neuem. Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (sog. absolute Verjährung), mindestens jedoch 2 Jahre verstrichen sind (§ 33 Abs. 3 OWiG).