Rz. 18

Das Bußgeldverfahren wird durch die örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde eingeleitet und geführt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 36 OWiG, die örtliche Zuständigkeit aus § 37 OWiG.

Die Verwaltungsbehörde ist bei Bekanntwerden eines ordnungswidrigen Verhaltens nicht zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens verpflichtet. Die im Strafverfahren geltende Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Verfahrens, sofern der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung gegeben ist (sog. Legalitätsprinzip), gilt im Bußgeldverfahren nicht. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dabei hat sie alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, z. B. das Gewicht und die Auswirkung der Zuwiderhandlung, die Schwere des Verschuldens, die Einstellung des Betroffenen zur Tat, sein Verhalten nach der Tat und die Gefahr der Wiederholung (Göhler, a. a. O., § 47 Anm. 10). Unter Berücksichtigung aller Umstände muss sie ihr Ermessen pflichtgemäß gebrauchen, d. h. sie darf nicht nach Willkür oder Belieben handeln und hat den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG zu beachten (Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 47 Anm. 11).

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