Rz. 2

Abweichend von anderen Gesetzen hat der Gesetzgeber bei den Strafvorschriften nicht im Einzelnen angegeben, welche Verhaltensweisen als Straftaten zu ahnden sind. Vielmehr wird auf die in den "Grundtatbeständen" der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 angegebenen Handlungen Bezug genommen und nur ergänzend angegeben, unter welchen Voraussetzungen dieses Verhalten eine Straftat ist. Die in § 104 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Verstöße gegen bestimmte Meldepflichten bzw. die Auskunftspflicht des Arbeitgebers betreffen Kinder und Jugendliche nicht unmittelbar und können – auch in Wiederholungsfällen – nicht als Straftaten verfolgt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge