2.2.1 Mindest- und Höchstmaß
Rz. 5
Die in Nr. 1 und 2 angegebenen Straftaten können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist das Höchstmaß von bis zu einem Jahr angegeben. Ein Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist nicht angegeben. Es gelten deshalb ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Danach ist das Mindestmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe ein Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Bemessen wird eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr gemäß § 39 StGB nach vollen Wochen und Monaten.
Rz. 6
Auch hinsichtlich der Geldstrafe gelten die Bestimmungen des StGB (§§ 40ff. StGB). Die Geldstrafe wird danach in sog. Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze. Unter Berücksichtigung der persönlichen und – bekannten oder geschätzten – wirtschaftlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen) des Täters setzt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes auf mindestens einen EUR und höchstens 5.000,00 EUR fest (§ 40 Abs. 2, 3 StGB).
2.2.2 Strafzumessung
Rz. 7
Innerhalb der vorgenannten Strafrahmen ist im Einzelfall auf eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erkennen. Bei der konkreten Strafzumessung ist Grundlage die Schuld des Täters und die Wirkung der Strafe im Lichte einer Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände (§ 46 StGB). Eine Freiheitsstrafe kommt danach nur in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter erforderlich erscheint. Bei einer Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten bedarf es besonderer Gründe, die die Verhängung unerlässlich machen (§ 47 StGB).
Rz. 8
Hat ein Täter mehrere Straftaten begangen, die entweder zusammen in einem Verfahren geahndet werden oder in einem Verfahren hätten geahndet werden können, ist gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei Bildung einer Gesamtstrafe wird zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe zugemessen; unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe wird sodann auf die Gesamtstrafe erkannt bzw. diese nachträglich gebildet (§§ 54, 55 StGB, § 460 StPO). Für die spätere Vollstreckung ist allein die Gesamtstrafe maßgebend.
2.2.3 Verfolgungsverjährung
Rz. 9
Das (abstrakte) Höchstmaß der Strafe ist entscheidend für die Bestimmung der Frist, mit deren Ablauf die Ahndung der Tat wegen Verjährung abgeschlossen ist (sog. Verfolgungsverjährung). Bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre mit Beendigung der Tat (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Durch zahlreiche, in § 78c StGB im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen (z. B. jede Vernehmung des Beschuldigten, Erhebung der Anklage) wird die Verjährung unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB).