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Die Vorgängerregelung des § 2 Abs. 2 JWG teilte die öffentliche Jugendhilfe in Jugendpflege und Jugendfürsorge ein und sah bereits die Förderung durch Maßnahmen der Jugendpflege vor. Einzelne in Abs. 2 und 3 genannte Aufgabenbereiche waren zuvor in § 5 Abs. 1 JWG aufgeführt. Seit der Einführung des SGB VIII ist die Vorschrift abgesehen von redaktionellen Änderungen nahezu unverändert geblieben. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde lediglich der Begriff der innerdeutschen Jugendarbeit gestrichen (Art. 1 Nr. 6 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993, BGBl. I S. 239). Gemäß Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 Satz 3 angefügt.

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