2.1 Begriffsinhalt

 

Rz. 2b

Die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffes der Jugendarbeit. Abs. 1 und 3 geben jedoch deutliche Hinweise auf den Begriffsinhalt. Nach Abs. 1 Satz 1 soll die Jugendarbeit die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben. Abs. 1 Satz 2 und der in Abs. 3 aufgeführte Aufgabenkatalog machen deutlich, dass die Jugendarbeit die Förderung der Kinder und Jugendlichen in der Familie ergänzen soll. Die nicht abschließende Aufzählung in Abs. 3 macht deutlich, dass Jugendarbeit eine Vielzahl von Angeboten beinhaltet.

2.2 Anspruch auf Angebote der Jugendarbeit (Abs. 1 Satz 1)

2.2.1 Objektiv-rechtliche Leistungspflicht des öffentlichen Trägers

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sind jungen Menschen die Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um ihre Entwicklung zu fördern. Diese Leistungspflicht richtet sich nicht an die Träger der freien Jugendhilfe, sondern allein an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 1). Reichen die Angebote der freien Jugendhilfe nicht aus (§ 4 Abs. 2), muss der öffentliche Jugendhilfeträger die erforderliche Jugendarbeit anbieten. Es handelt sich für ihn um keine freiwillige Leistung, die in seinem Ermessen steht, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Diese objektiv-rechtliche Leistungspflicht flankiert § 79 Abs. 2 Satz 2 haushaltsrechtlich, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Anteil aus dem Gesamtetat der Jugendhilfe für die Jugendarbeit verwenden muss (Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, 4. Aufl. 1996, S. 194; Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 11 Anm. 1; Mrozynski, ZfJ 1999 S. 403, 405; Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 11 Rz. 4).

2.2.2 Subjektiv-öffentliches Recht

 

Rz. 4

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit nur einen objektiven Rechtszustand herstellen möchte oder dem einzelnen jungen Menschen auch einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Jugendarbeit einräumt. Denn mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) korrespondiert noch nicht die subjektive Befugnis des Einzelnen, vom Staat oder einem anderen Träger öffentlicher Gewalt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen ("Anspruch", vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Es existiert nämlich kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch (Erichsen, AllgVerwR, § 11 Rz. 30; Maurer, AllgVerwR, § 8 Rz. 14; Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 11 Rz. 5; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 43 Rz. 10), mit dem die Befolgung der gesetzlichen Pflichten verlangt und im Klageweg erzwungen werden kann (Achterberg, AllgVerwR, 2. Aufl. 1986, § 20 Rz. 73; Schellhorn/Wienand, KJHG, § 11 Rz. 18).

 

Rz. 5

Ob die Vorschrift jedem jungen Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Leistungen der Jugendhilfe einräumt, bestimmt sich nach der sog. Schutzzweck- bzw. Schutznormlehre (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss v. 25.2.1954, I B 196.53; BVerwG, Urteil v. 30.9.1983, 4 C 74/78; BVerwG, Urteil v. 4.10.1988, 1 C 72/86; Erichsen, AllgVerwR, § 11 Rz. 31; Maurer, AllgVerwR, § 8 Rz. 8; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 43 Rz. 10 ff., 27). Danach liegt ein subjektiv-öffentliches Recht vor, wenn der Rechtssatz

  • eine Verhaltenspflicht enthält,
  • zumindest auch die Individualinteressen des Einzelnen befriedigen und nicht ausschließlich öffentliche Interessen verwirklichen soll und
  • dem Einzelnen die Rechtsmacht einräumt, seine Individualinteressen (gerichtlich) durchzusetzen.
 

Rz. 6

Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Jugendarbeit anzubieten (Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 11 Rz. 4). Diese Verhaltenspflicht dient "zumindest auch" Individualinteressen, wenn sie aufgrund individualisierender Tatbestandsmerkmale einen geschützten Personenkreis erkennen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil v. 28.4.1967, IV C 10.65; BVerwG, Urteil v. 13.6.1969, IV C 234.65; BVerwG, Urteil v. 16.3.1989, 4 C 36/85; VGH Kassel, Beschluss v. 20.10.1994, 11 TH 273/94; Erichsen, AllgVerwR, § 11 Rz. 32). Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Normtext eine Gruppe von Begünstigten ausdrücklich benennt (BVerwG Urteil v. 19.9.1986, 4 C 8/84; OVG Münster, DVBl. 1976 S. 790, 791; Erichsen, a. a. O.) und so den Kreis der potenziell Berechtigten hinreichend abgrenzt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich nur "junge Menschen" (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) begünstigt, die im Bezirk des jeweiligen Jugendhilfeträgers wohnen (vgl. hierzu auch Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 11 Rz. 4).

Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Verhaltenspflicht in Abs. 1 Satz 1 nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern zumindest auch im Individualinteresse einzelner junger Menschen geschaffen hat. Insofern dient die Norm dem Schutz gerade dieser spezifischen gesellschaftlichen Gruppe.

 

Rz. 7

Erkennt das Gesetz ein Individualinteresse an, so ist damit noch nicht automatisch die Rechtsmacht verbunden, dieses Interesse auch gerichtlich durchzusetzen (so richtig Erichsen, AllgVerwR, § 11 Rz. 33; vgl. auch Sachs, in: Stern, Staatsrecht Bd. III/1, 1988, § 65 II 3c, S. 535 ff.). Individuelle D...

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