Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sind jungen Menschen die Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um ihre Entwicklung zu fördern. Diese Leistungspflicht richtet sich nicht an die Träger der freien Jugendhilfe, sondern allein an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 1). Reichen die Angebote der freien Jugendhilfe nicht aus (§ 4 Abs. 2), muss der öffentliche Jugendhilfeträger die erforderliche Jugendarbeit anbieten. Es handelt sich für ihn um keine freiwillige Leistung, die in seinem Ermessen steht, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Diese objektiv-rechtliche Leistungspflicht flankiert § 79 Abs. 2 Satz 2 haushaltsrechtlich, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Anteil aus dem Gesamtetat der Jugendhilfe für die Jugendarbeit verwenden muss (Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, 4. Aufl. 1996, S. 194; Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 11 Anm. 1; Mrozynski, ZfJ 1999 S. 403, 405; Steffan, in: LPK-SGB VIII, § 11 Rz. 4).

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